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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "Lucifer –Take me back to hell" – Hilfe und Tipps

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

Konkret handelt es sich um folgendes Werk

  • Serie: Lucifer
  • Folge: Take me back to hell
  • Season 1, Episode 13

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie sich von dem Abmahnschreiben nicht einschüchtern, nehmen Sie es aber ernst.

Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Werks. Das Abmahnschreiben enthält die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt EUR 619,50.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Hafte ich, obwohl ich die Tat nicht begangen habe?

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses haftet allerdings dann nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder,
  • Freunde,
  • Mitbewohner oder
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor und haben Sie als Adressat der Abmahnung die Tat auch nicht gefördert, sind Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet.

Ist es so einfach oder treffen mich noch weitere Pflichten?

Nicht ausreichend ist es jedoch, lediglich zu behaupten „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat und der betreffende Internetanschluss von weiteren Personen genutzt wird.

Nach dem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) „BearShare“ ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Der Anschlussinhaber haftet als Störer, wenn er seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

Unser Rat an Sie

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