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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "The Legend of Tarzan" f. Warner Bros. – Hilfe und Tipps

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Werks „The Legend Of Tarzan“ in der Internettauschbörse Bittorrent ab.

Der Vorwurf

Sie haben als Inhaber des Internetanschlusses die Abmahnung erhalten, weil Ihnen vorgeworfen wird, das in Rede stehende Werk zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt zu haben. Dabei geht Waldorf Frommer zunächst von Ihrer Täterschaft aus.

Die Forderungen

Die Kanzlei verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden.

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob noch Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, wie weit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)

In dem oben dargestellten Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung

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