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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. "Mad Max: Fury Road" – Nützliche Hilfe und Tipps

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen weiter Rechtsverletzungen durch Filesharing von „Mad Max: Fury Road” über bittorrent ab.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf und was sind die Forderungen?

Die Kanzlei Waldorf-Frommer wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich illegal in der sogenannten Internettauschbörse bittorrent aufgehalten und das oben genannte Werk über den eigenen Internetanschluss illegal zum Download angeboten zu haben. 

Die Kanzlei fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf,

  • sich zu einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten
  • Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 zu zahlen
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von EUR 215,00 zu zahlen

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung der insgesamt EUR 915,00 erledigt.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  •  Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Zahlung zu leisten. Grundsätzlich gilt: Ist die Abmahnung berechtigt, haben Sie der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie. 

ABER: Abmahnungen sind oftmals unberechtigt!

Der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses haftet oftmals nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Lebensgefährten
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Familienangehörige

begangen worden ist. 

Welche Anforderungen werden an den Empfänger der Abmahnung gestellt, soweit er nicht haftet?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Gelingt ihm die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schuldet er weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge. 

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast werden jedoch von Gericht zu Gericht, aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH, unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. 

Lassen Sie sich anwaltlich beraten:

Oft genug ist es so, dass der Inhaber des Internetanschlusses, also der Empfänger der Abmahnung, überhaupt nicht haftet. 
Lassen Sie sich bei uns kostenlos erstberaten; wir geben Ihnen eine erste Einschätzung bezüglich Ihres konkreten Falles und sparen Sie unter Umständen viel Geld und Ärger.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen, welche in einer Vielzahl von Fällen bereits dazu führten, dass keine Zahlung zu leisten war
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing, besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Verfahren. 

Ihre Kanzlei Brehm


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