Waldorf Frommer: AG München verurteilt Anschlussinhaberin wegen unzureichender Nachforschungen

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Amtsgericht München vom 09.06.2017, Az. 231 C 25600/16

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen.

In dem genannten Verfahren wandte die verklagte Anschlussinhaberin ein, sie verfüge nicht über die technischen Fähigkeiten zur Nutzung einer Tauschbörse und habe sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch nicht zuhause aufgehalten. Ihr Laptop, mit welchem sie ihren Internetanschluss genutzt habe, sei zudem ausgeschaltet gewesen.

Als Täter komme daher lediglich die damalige Untermieterin oder deren Lebensgefährte in Betracht, die zur Verletzungszeit vermutlich in der Wohnung anwesend gewesen seien. Da die Beklagte das Abmahnschreiben als Betrugsversuch wertete, habe sie zunächst jedoch keine Nachforschungen angestellt. Als ihr später die Ernsthaftigkeit der Abmahnung bewusst geworden sei, sei die Untermieterin bereits zurück ins Ausland verzogen. Eine nachträgliche Kontaktaufnahme sei der Beklagten nicht mehr möglich gewesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München konnte die Beklagte mit diesem Vorbringen ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Insbesondere sei die Beklagte nicht im Rahmen des Zumutbaren den ihr obliegenden Nachforschungspflichten nachgekommen. Dies nicht nur im Hinblick auf ihre eigene Verantwortlichkeit, sondern gerade auch in Bezug auf die Untermieterin. So fehlte es nach Ansicht des Gerichts an jeglichen Anhaltspunkten, welche eine Täterschaft der Untermieterin tatsächlich und ernsthaft nahegelegt hätten.

„Die Beklagte hat insoweit lediglich deren Namen offenbart, darüber hinaus jedoch keine Details preisgegeben, die eine Täterschaft dieser Person bzgl. der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung nahelegen würde. Insbesondere hat sie diese weder zur Begehung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung befragt noch hat sie deren internetfähige Endgeräte untersucht.“

Es sei insoweit auch nicht glaubwürdig, dass der Beklagten keine weiteren Nachforschungen möglich gewesen sein sollen.

„Die Beklagte trägt nicht substantiiert dazu vor, dass sie bei Erhalt der zweiten Abmahnung zumindest versucht hat, diese Person noch zu kontaktieren und diese zur Urheberrechtsverletzung zu befragen. Dass sie hierzu keinerlei Möglichkeit hatte, ist von der Beklagten schon nicht glaubwürdig vorgetragen. Entsprechender Vortrag wäre zudem auch erheblich unglaubwürdig.“

Soweit die Beklagte das zugrunde liegende Abmahnschreiben fälschlicherweise als Betrugsversuch gewertet hatte, so gehe dies allein zu ihren eigenen Lasten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da für diese Annahme keine objektiven Gründe vorgelegen haben.

„Die Abmahnung genügt den insoweit geltenden gesetzlichen Anforderungen und erweckt aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht im Geringsten den Anschein dafür, illegitimen Ursprungs zu sein. Dass die Beklagte aus ihrer subjektiven und möglicherweise im Hinblick auf das geltende Urheberrecht unerfahrenen Sicht die Abmahnung als illegal eingestuft hat, kann sie vorliegend nicht entschuldigen.“

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

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