Waldorf Frommer: Bundesgerichtshof hebt „Datenmüll“-Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2017 (Az. I ZR 186/16) ein Urteil des Landgerichts Frankenthal aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Streitpunkt war die Frage, ab wann beim Filesharing von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen ist. Das LG Frankenthal hatte insofern vertreten, dass der Nutzer einer Tauschbörse erst dann haftbar zu machen sei, wenn er einen abspielbaren bzw. wahrnehmbaren Ausschnitt eines geschützten Filmes, Musikalbums etc. angeboten habe.

Der Bundesgerichtshof hatte diese Ansicht bereits in seiner Entscheidung Tauschbörse I (BGH I ZR 19/14) verworfen und die Schutzfähigkeit selbst kleinster Dateifragmente bejaht. Denn das Leistungsschutzrecht beruhe gerade nicht auf der schöpferischen, sondern der unternehmerischen Leistung des Herstellers. Da sich der wirtschaftliche, organisatorische und technische Aufwand des Herstellers jedoch auf das gesamte Werk erstreckt, gibt es keinen Teil, der nicht durch das Leistungsschutzrecht geschützt sei, so der BGH.

Auch in der nun veröffentlichten Entscheidung „Konferenz der Tiere“ hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass kleinste Partikel eines Filmes oder Tonträgers Leistungsschutz genießen.

Die Frage der Wahrnehmbarkeit der von einem einzelnen Nutzer angebotenen Dateifragmente ist aber auch vor einem weiteren Hintergrund irrelevant. Denn „aufgrund der besonderen Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerkes“ sind die einzelnen Teilnehmer einer Tauschbörse als Mittäter innerhalb eines arbeitsteiligen Systems anzusehen, das darauf ausgerichtet ist, funktionsfähige Gesamtdateien auf den Computern der Nutzer bereitzustellen.

Der Bundesgerichtshof hat damit der allein vom Landgericht Frankenthal vertretenen Ansicht, bei Tauschbörsen werde de facto nur „Datenmüll“ getauscht, endgültig eine Absage erteilt. Die Auffassung des BGH ist derzeit auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH (BGH I ZR 115/16 – Metall auf Metall III).

Die Entscheidung wurde von Waldorf Frommer für ein führendes Medienunternehmen erwirkt.


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