Waldorf Frommer: Filesharing-Klage am AG Erfurt – Anschlussinhaber antragsgemäß verurteilt

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Amtsgericht Erfurt vom 15.01.2019, Az.: 4 C 678/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Amtsgericht Erfurt hat erneut einen beklagten Anschlussinhaber wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer Tauschbörse vollumfänglich verurteilt und insoweit bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast hohe Anforderungen zu stellen sind.

Der Beklagte hatte die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten und behauptet, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein. Als Erklärung, wie es zu der Rechtsverletzung gekommen sein könnte, stellte er dabei mehrere Sachverhaltsvarianten in den Raum:

Zum einen hätten die Ehefrau des Beklagten sowie die minderjährigen Söhne, welche über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehrt worden seien, generell auf den Internetanschluss zugreifen können. Zwar haben eine Befragung der Familienmitglieder sowie eine Untersuchung des Computers zu keinem Ergebnis geführt, es könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass einer der drei Familienmitglieder für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Zudem habe der von ihm verwendete WLAN-Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung unter einer „wesentlichen Sicherheitslücke“ gelitten. Es sei daher auch denkbar, dass ein unbefugter Dritter hierüber die Rechtsverletzung begangen habe.

Das Amtsgericht Erfurt bewertete diesen Vortrag unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unbeachtlich, da keine Umstände vorgetragen worden seien, die die Verantwortlichkeit eines Familienmitglieds ernsthaft in Betracht kommen ließe.

Auch in Bezug auf die behauptete Sicherheitslücke seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese in Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen könnte.

Insgesamt spreche daher „nichts dafür, dass ein anderer als der Beklagte als Anschlussinhaber die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen hat“, weshalb er auch als Täter hafte. Dass er zur Verletzungszeit nicht anwesend gewesen sein will, sei dabei unerheblich, da die Nutzung einer Tauschbörsensoftware gerade keine dauerhafte körperliche Präsenz des Täters erfordere.

Das Amtsgericht erachtete letztlich sowohl die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes als auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung für angemessen und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich. Der Beklagte hat zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits inkl. Reisekosten zu tragen.

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