Waldorf Frommer: LG Leipzig bestätigt Verurteilung einer Anschlussinhaberin in Filesharingverfahren

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Landgericht Leipzig vom 21.09.2018, Az. 05 S 236/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmwerke

Bereits im Mai 2018 hatte Waldorf Frommer News von einem Verfahren am Amtsgericht Leipzig berichtet (Az. 103 C 1596/17), in welchem die dort beklagte Anschlussinhaberin vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes und der außergerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt wurde.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Im Verfahren hatte die Beklagte behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Sie habe mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem hätten auch die Schwiegereltern Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. 

Die Täterschaft der Kinder als auch der Schwiegereltern sei jedoch ausgeschlossen, sodass allenfalls der Lebensgefährte als Verursacher in Betracht komme. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Täterschaft konnte sie jedoch nicht darlegen. Insbesondere hatte der Lebensgefährte seine Verantwortlichkeit auf Nachfrage der Beklagten unstreitig abgestritten.

Die Beklagte stützte sich im Rahmen ihrer Berufung auf die Auffassung, dass sie mit ihrem Vortrag der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei. Diesbezüglich sei lediglich die Darlegung erforderlich, dass weitere Personen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Weiteres Vorbringen habe nicht verlangt werden können. Insbesondere sei sie vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht verpflichtet gewesen, selbständig weitere Nachforschungen durchzuführen.

Das Landgericht Leipzig erteilte dieser Rechtsauffassung eine Absage und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang.

Das Amtsgericht Leipzig habe die Beklagte zutreffend als Täterin verurteilt. Sie habe keine Möglichkeit aufgezeigt, dass ihr Lebensgefährte als Täter der Rechtsverletzung „ernsthaft“ in Betracht komme. Entgegen ihrer Auffassung sei sie insoweit auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG zu konkreteren Nachforschungen verpflichtet gewesen. Unterlasse es ein Anschlussinhaber zum „Schutze des Familienfriedens“ jedoch, entsprechende Nachforschungen durchzuführen, so habe er die entsprechenden prozessualen Konsequenzen zu tragen.

„Die Beklagte genügt damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Sie zeigt keine Möglichkeit auf, dass andere Personen als Täter ernstlich in Betracht kommen. Ihren Angaben kann nicht entnommen werden, dass sie sich ernstlich um eine Aufklärung bemüht hat. Die Beklagte kann nicht einwenden, dass sie zu keinen weiteren Nachforschungen verpflichtet sei, weil diese ihren langjährigen Lebensgefährten beträfen.

Sie kann nicht geltend machen, dass der Schutz, den Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe und Familie gewährt sie von der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast und Erkundigungspflicht befreit. Sie hat als darlegungsbelastete Partei die Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, IZR 19/16  –  Loud; juris Rn. 19, 23, 27 m.w.N.).“

Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass die Verurteilung rechtskräftig ist. Die Beklagte hat zudem auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

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