Waldorf Frommer: LG Saarbrücken zur Haftung des Anschlussinhabers in Filesharingverfahren

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Landgericht Saarbrücken vom 31.01.2017, Az.: 7 S 9/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Saarbrücken hat sich in einem Hinweisbeschluss mit dem Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers sowie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt.

Die Anschlussinhaberin hatte in der ersten Instanz vorgetragen, dass auch ihre Familienangehörigen den Internetanschluss jederzeit benutzen könnten und daher ebenfalls als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

Das Amtsgericht Homburg ließ die pauschalen Behauptungen der Anschlussinhaberin ausreichen und wies die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin führte das Landgericht Saarbrücken in seinem nunmehr ergangenen Hinweisbeschluss aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Homburg nicht haltbar sei. Der von der Anschlussinhaberin erbrachte Vortrag könne den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast daher nicht genügen.

„Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast hat das Erstgericht verkannt. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgetragen, die Familienangehörigen […] hätten die Möglichkeit gehabt, den Internet-Zugang zu nutzen und würden hiervon auch regelmäßig Gebrauch machen. Kein Vortrag ist jedoch dazu erfolgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun der Beklagten zu begehen und insbesondere dazu, ob die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Es fehlt auch an Vortrag dazu, dass die minderjährige Familienangehörige […] ordnungsgemäß im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen belehrt worden ist.“

Des Weiteren begegnete auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche keinen Bedenken:

„Ein Gegenstandswert von 10.000 € ist nicht zu beanstanden […]. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 Euro ist nicht übersetzt. Im Streit steht vorliegend ein äußerst erfolgreicher Kinofilm mit einer Laufzeit von 119 Minuten […]. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den Urteilen Tauschbörse I + II für die Urheberrechtsverletzung an einem einzigen Musiktitel einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 200,00 Euro als angemessen erachtet hat, erscheint ein Schadensersatzbetrag i. H. v. 600,00 Euro im Streitfall nicht überhöht.“

Die Beklagtenseite hafte daher dem Grunde nach vollumfänglich für die Rechtsverletzung.

Zur Vermeidung einer kostspieligen Beweisaufnahme hinsichtlich der bestritten Aktivlegitimation sowie Ermittlung der Rechtsverletzung riet das Landgericht deshalb unmissverständlich dazu, den Rechtsstreit vergleichsweise zu beenden.

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