Waldorf Frommer mahnt weiter für Warner Bros. Entertainment GmbH ab: Der Hobbit: Eine unerwartete Reise

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Derzeit werden offenbar zahlreiche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen. Der Vorwurf bezieht sich auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Abmahnungen beziehen sich häufig auf aktuelle Werke, so auch hier: es geht um „Der Hobbit: Eine unerwartete Reise".

Während die genannte Kanzlei bei derartigen Abmahnungen vor Geltung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken stets die Zahlung von 956,- bzw. 1.028,- Euro gefordert hat, ist der Zahlungsbetrag nun auf 815,- Euro „geschrumpft". Davon entfallen 215,- Euro auf die geltend gemachten Anwaltskosten und 600,- Euro auf den Schadenersatz.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

  • Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
  • Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Betroffenes Werk: Der Hobbit: Eine unerwartete Reise

Abmahnschreiben, Zahlungsanspruch und Unterlassungsanspruch

Oft sind betroffene Internetanschlussinhaber wegen des Erhalts eines Abmahnschreibens überrascht, da sie sich nicht in der Verantwortung sehen. Derzeit besteht aber eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber persönlich für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst Ruhe bewahrt und verstanden werden, welche Ansprüche tatsächlich im Raum stehen.

Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann jedenfalls nicht automatisch als Abzocke oder Betrug eingeordnet werden. Im Gegenteil ist es verständlich, dass die jeweiligen Rechteinhaber Rechtsverletzungen im Internet verhindern möchten. Zu hinterfragen ist aber, ob die Ansprüche jeweils in dem Umfang bestehen, wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht werden.

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist nicht der jeweilige Zahlungsanspruch, der im Einzelfall durchaus hoch sein kann. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Je nach Einzelfall ist der Zahlungsanspruch unter Umständen gar nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang gegeben.

Das Hauptaugenmerk liegt hingegen auf dem Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Aber auch in finanzieller Hinsicht kommt dem Unterlassungsanspruch wegen seines üblicherweise hohen Gegenstandswertes - jedenfalls in Unterlassungsverfahren und bei einer einstweiligen Verfügung - einige Bedeutung zu. Die hohen Gegenstandswerte in Unterlassungsverfahren sind der Grund, weshalb sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten ebenfalls eher hoch ausfallen, sobald es um eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung geht. Zur Vermeidung von Kostenrisiken kann es sich daher anbieten, in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Es muss aber davor gewarnt werden, das Muster, das der Erklärung beiliegt, zu verwenden. Die originale Unterlassungserklärung stellt im Regelfall ein Schuldanerkenntnis dar. Stattdessen sollte eine sog. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, rein vorsorglich und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich.

Erfahrene Anwälte sollten hierbei im Hinblick auf die korrekte Formulierung der Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, da nur so teure Gerichtsverfahren sicher vermieden werden können.

Erst im Anschluss daran kann sinnvoll auf den noch offenen Zahlungsanspruch reagiert werden. Verhandlungen über den Zahlungsbetrag sind nicht nur möglich, sondern absolut üblich. Deswegen sollte niemals der geforderte Betrag ohne weiteres einfach beglichen werden.

Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de
E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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