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Waldorf Frommer - weitere Mahnbescheide und Klagen wegen Filesharing aus 2012 und 2013

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Fast täglich erreichen uns derzeit Anfragen von Betroffenen, denen ein Mahnbescheid oder eine Klageschrift vom (zuständigen) Amtsgericht zugestellt wurde. Gegenstand der Verfahren ist stets eine in der Vergangenheit von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München ausgesprochene Abmahnung wegen Filesharings. Mit der Durchführung des Mahn- bzw. Klageverfahrens werden die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung wegen einer vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung verfolgt.

1. Warum ich?

In allen Fällen, in denen Waldorf Frommer nun das Mahn- oder Klageverfahren durchführt, haben sich die Betroffenen zuvor nicht anwaltlich vertreten lassen, haben teils eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch die geforderten Geldbeträge, bestehend aus Schadensersatz und Anwaltskosten, nicht gezahlt. Die vorgeworfenen Rechtsverletzungen datieren aus den Jahren 2012 und 2013. Auf die über Jahre unzähligen Schreiben haben die meisten Betroffenen nur anfangs oder überhaupt nicht reagiert. Dies führte in den hier nunmehr übernommenen Fällen dazu, dass Waldorf Frommer vor Eintritt der Verjährung der Ansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Durch die Inanspruchnahme der Gerichte, sei es im Mahnverfahren oder aber im Klageverfahren, entstehen zusätzliche Kosten, welche vermeidbar sind.

2. Warum jetzt?

Viele Betroffene wundern sich über den Zeitpunkt, in dem die Kanzlei Waldorf Frommer gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Viele hatten den Eindruck, sich auf Dauer vor der Inanspruchnahme „wegducken“ zu können. Wie so oft, ist es über einen gewissen Zeitraum durchaus möglich, den Zahlungsverlangen der Kanzlei Waldorf Frommer zu entkommen, bevor jedoch die (teilweise) Verjährung der Zahlungsansprüche droht, ist die Kanzlei jedoch gezwungen, durch Beantragung eines Mahnbescheids oder Erhebung einer Klage die Verjährung zu hemmen. Was die Verjährungsdauer angeht, so besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass die Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs verjähren, § 195 BGB.

Das bedeutet, dass die Ansprüche, die mit einer Abmahnung im Jahre 2012 erstmalig geltend gemacht wurden zum Ende des Jahres 2015, genauer zum 31.12.2015 verjähren. Ansprüche, die erstmals im Jahre 2013 geltend gemacht wurden, verjähren jedenfalls teilweise zum 31.12.2016.

3. Wie geht’s nun weiter?

Sofern Sie ebenfalls betroffen sind und Ihnen bislang „nur“ ein Mahnbescheid zugestellt wurde, empfehlen wir dringend, sich anwaltlich vertreten lassen, die Ansprüche von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und dann Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben zu lassen. Durch diese Vorgehensweise konnten wir bereits für diverse Mandanten erreichen, dass Waldorf Frommer das Klageverfahren, welches sich an das Mahnverfahren anschließt sobald Widerspruch erhoben wird, nicht weitergeführt hat.

Sollten Sie selbstständig Widerspruch gegen einen Mahnbescheid erhoben haben und nun bereits die Anspruchsbegründung (34 Seiten plus Anlagen) durch das Streitgericht erhalten haben, bleibt Ihnen zunächst eine Frist von 2 Wochen, um den Gericht mitzuteilen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Binnen einer weiteren Frist werden Sie zur Erwiderung gegen die Klage aufgefordert.

4. Fazit

Wir empfehlen generell, sich von einem im Urheberrecht kundigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sobald Sie sich mit dem Vorwurf des Filesharings konfrontiert sehen.

Dies gilt insbesondere für die Zeit unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung. Hier ist es besonders wichtig, sich über die Sach- und Rechtslage zu informieren und sich entsprechend beraten und vertreten zu lassen. Auch nach Erhalt eines Mahnbescheids kann die Einleitung eines streitigen Klageverfahrens noch verhindert werden. Daher sollten Sie sich auch in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertreten lassen. Wenn Sie bereits im Klageverfahren sind und sich gegen die Klage verteidigen wollen, ist es erst Recht ratsam, anwaltliches Fachwissen ins Boot zu holen, da das Urheberrecht und insbesondere die nicht einheitliche Rechtsprechung sehr komplex sind und je nach Sachlage eine Verurteilung droht, obschon Sie nach den Grundsätzen des BGH überhaupt nicht haften.

Lassen Sie sich also – in welchem Verfahrensstadium auch immer – von uns über Ihre Möglichkeiten aufklären.

Gerne beraten wir Sie kostenlos in einem unverbindlichen Erstgespräch. Weiter bieten wir:

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