Wann haben Großeltern ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des OLG Brandenburg vom 27.08.2018 – 13 WF 151/18

Das OLG Brandenburg hat in dem obigen Beschluss darauf hingewiesen, dass Großeltern nur dann ein Umgangsrecht mit dem Enkel zusteht, wenn positiv feststeht, dass der Umgang zum Wohle des Enkels ist. 

Kann durch das Familiengericht nicht restlos aufgeklärt werden, ob der Umgang des Kindes mit den Großeltern seinem Wohle dient, geht diese Ungewissheit zu Lasten der Großeltern, weil diese die Feststellungslast haben.

2. Können Eltern den Großeltern den Umgang mit dem Kind verbieten?

Eltern können den Großeltern den Umgang mit dem Kind nur dann verbieten, wenn nicht positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Im Umkehrschluss heißt dies, steht positiv fest, dass der Umgang des Kindes mit den Großeltern dem Kindeswohl dienlich ist, können die Eltern gegenüber den Großeltern kein Umgangsverbot durchsetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Eltern, die die elterliche Sorge innehaben und damit auch die Personensorge, bestimmen, mit wem das Kind Umgang hat. In der Regel gehört zum Wohl des Kindes auch dessen Umgang mit seinen Großeltern, wenn dadurch die Bindungen des Kindes zu den Großeltern aufrechterhalten werden dies für die Kindesentwicklung förderlich ist.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema