Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wann ist ein Vaterschaftstest zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun geklärt und dargestellt, welche Voraussetzungen für die Durchführung eines Abstammungsgutachtens gegeben sein müssen. Eine Abstammungsuntersuchung zur Feststellung der Vaterschaft stellt häufig eine psychische Belastung für die Betroffenen dar. Allerdings kann der sog. Vaterschaftstest erforderlich sein, wenn mit der Abstammung bestimmte Rechte verbunden sind. Im Familienrecht sind dies zum Beispiel Unterhaltsansprüche und das Umgangsrecht.

Anordnung des Vaterschaftstests

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann das Umgangsrecht für seine im Februar 2011 geborene mutmaßliche Tochter gerichtlich durchsetzen. Das Kind wird von der Mutter und ihrem Ehemann aufgezogen. Die ersten Monate nach der Geburt wurde dem vermutlichen Vater noch ein begleitender Umgang mit dem Kind eingeräumt. Nachdem dieser aber von dem Ehepaar untersagt wurde, zog er vor Gericht. Zwischen den Parteien war unstrittig, dass es während der Empfängniszeit zum Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem mutmaßlichen Vater gekommen war. Nachdem sich die Mutter und ihr Mann einem Vaterschaftstest verweigerten, ordnete das Oberlandesgericht (OLG) Dresden eine diesbezügliche Begutachtung an. Dagegen wehrte sich das Paar und reichte Verfassungsbeschwerde ein.

Schutz der Familie und des Kindeswohls

Das Ehepaar argumentierte, dass die gerichtliche Anordnung des Vaterschaftstests den grundgesetzlich verankerten Schutz der Familie verletze, weil er zu einer unverhältnismäßigen Belastung bei den Betroffenen führen würde. Das sahen die Verfassungsrichter jedoch anders. Sie nahmen die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, da ihrer Ansicht nach die Entscheidung des OLG nicht zu beanstanden war. Denn die Dresdener Richter hatten folgende Umstände bei der Anordnung des Abstammungsgutachtens berücksichtigt: Zunächst ist der Vaterschaftstest notwendig, anders lässt sich nicht feststellen, ob es sich um den leiblichen Vater des Mädchens handelt. Eine unverhältnismäßige psychische Belastung für die Familie war der Vaterschaftstest ebenfalls nicht. Denn zum einen wussten die Eheleute bereits, dass der Mann möglicherweise der leibliche Vater ist. Zum anderen war es zwischen den Parteien unstrittig, dass es in der Empfängniszeit zum außerordentlichen Geschlechtsverkehr gekommen war. Und schließlich sei durch den Test auch nicht das Wohl des Kindes gefährdet.

(BVerfG, Beschluss v. 19.11.2014, Az.: 1 BvR 2843/14)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: