Wann ist Unfallflucht nach § 142 StGB strafbar? Wann verliert man seinen Führerschein? Was tun?

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Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht befasse ich mich seit Jahren mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. Es ist mir stets eine Freude, wenn ich die Staatsanwaltschaft und das Gericht überzeuge, das Verfahren gegen meine Mandantschaft einzustellen.

Denn nur wer vorsätzlich handelt, ist nach § 142 StGB strafbar. Deshalb ist in diesem Zusammenhang stets die Frage der „Bemerkbarkeit des Unfalls“ durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen, notfalls durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verursachung und Bemerkbarkeit des Unfalls. Falls Sie über einen Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, wird Ihre Rechtschutzversicherung im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Sie neben den anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auch die die Sachverständigenkosten übernehmen.

Unfallflucht bzw. Fahrerflucht ist in § 142 StGB als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Falle einer Unfallflucht kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach 69a StGB anordnen.

Nach § 142 Abs. 1 StGB wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist § 142 Abs. 1 Nr. 2) oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten i. S. d. § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Das Gericht mildert in den Fällen des § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Nach § 142 Abs. 1 ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Achtung! Anders als viele Autofahrer glauben, reicht nicht aus, wenn man allein ein Zettel mit seinen Kontaktdaten auf der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges hinterlässt.

Mein Tipp:

Wenn Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Vermeiden Sie auch ein Teilgeständnis. Am besten teilen Sie den Polizeibeamten mit, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dann werden die Polizeibeamten Sie sicherlich mit ihren Fragen in Ruhe lassen. Wer eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht nach § 142 StGB begangen hat, muss damit rechnen, dass das Gericht ihm die Fahrerlaubnis auch schon vor dem Strafurteil nach § 111a StPO einzieht. Deshalb ist es äußert wichtig, dass Ihr Anwalt vor der eventuellen Einlassung einen Antrag auf Akteneinsicht stellt und sodann mit Ihnen die Sach- und Rechtlage eingehend erörtert. 

Fazit:

Man befindet sich also im Fall einer Unfallflucht stets in einer sehr prekären Lage. Deshalb sollte man nicht lange zögern und sich sofort an einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt wenden.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht


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