Wann liegt die nicht geringe Menge bei Betäubungsmitteldelikten vor?

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Die "nicht geringe Menge" qualifiziert einige Tatbestandshandlungen des § 29 BtMG zu einem Verbrechen gem § 29a BtMG, aber wann liegt sie eigentlich vor?

Bei den Straftatbeständen des BtMG gibt es drei Mengen-Begriffe. Die "geringe Menge", die gerade mal den Eigenbedarf deckt und die Tür zu bestimmten Rechtsfolgen, wie z.B. dem Absehen von Strafe öffnet.
Die "normale Menge", welche sich dadurch abgrenzt, dass sie weder unter die geringe, noch unter die nicht geringe Menge fällt.
Zuletzt die "nicht geringe Menge" welche den Qualifikationstatbestand des § 29a BtMG begründen kann.

Die nicht geringe Menge wird nicht anhand des bloßen Nettogewichts der Betäubungsmittel ermittelt, sondern am reinen Wirkstoffgehalt.
Um diesen zu ermitteln, muss eine Wirkstoffanalyse gemacht werden. Andernfalls wird zugunsten des Beschuldigten die durchschnittlich schlechteste "Straßenqualität" des Betäubungsmittels angenommen.

Die Grenzen zur nicht geringen Menge sind nicht gesetzlich normiert, sondern von der Rechtsprechung gebildet und für jedes Betäubungsmittel gilt eine andere Grenze.
Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge bei 7,5 g reinem Wirkstoffgehalt.
Das entspricht regelmäßig ungefähr 75 g Nettogewicht.

Da das Gesetz auf den Wirkstoffgehalt abstellt, können Betäubungsmittel die zwar unter die Anlage des BtMG fallen, aber grundsätzlich keinen Wirkstoff enthalten (bsp. Cannabissamen) nie zur Annahme einer nicht geringen Menge führen.
Der Besitz von Cannabispflanzen kann indessen zur Annahme einer nicht geringen Menge führen, sobald die Pflanzen soweit gereift sind, dass sich ein Wirkstoffgehalt, der die nicht geringe Menge überschreitet, aufgebaut hat.

Liegen unterschiedliche Betäubungsmittel vor, werden sie in Bruchteile im Verhältnis zum Wert der jeweiligen nicht geringen Menge umgerechnet und diese Bruchteile werden addiert.

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Rechtsanwältin
Ricarda Dornbach
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