Wann liegt ein strafbares Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB vor?
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Das Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB setzt voraus, dass jemand mit der Intention, nicht dafür zu bezahlen, sich unbefugt Zugang zu Leistungen verschafft. Dazu gehören die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültiges Ticket, der Zugang zu Veranstaltungen oder Einrichtungen ohne Entrichtung eines Entgelts sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Automaten. Wesentlich ist dabei die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten, und es müssen bestehende Kontrollmechanismen ordnungswidrig umgangen werden. Nicht alle Automaten fallen unter diesen Tatbestand; ausgenommen sind beispielsweise Warenautomaten wie Snack- oder Geldautomaten. Strafbar machen kann sich auch, wer sein Verhalten nach außen als ordnungsgemäß darstellt, z.B. durch unauffälliges Mitfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln als "Schwarzfahrer", selbst wenn dies durch das Tragen eines Schildes mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ offensichtlich gemacht wird. Unwissenheit über die Gültigkeit eines Tickets schließt die Vorsätzlichkeit aus. Das Delikt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet, wobei der Versuch ebenfalls strafbar ist. Bei geringwertigen Leistungen unter 25,00 € ist zusätzlich ein Strafantrag des Geschädigten notwendig.
Welche Voraussetzungen hat das Erschleichen von Leistungen?
Gemäß § 265a StGB liegt ein Erschleichen von Leistungen vor, wenn jemand in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung erschleicht.
Was bedeutet Erschleichen?
Erschleichen ist die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung durch ordnungswidrige Überwindung der jeweiligen Kontrollmechanismen.
Für ein Erschleichen ist es dabei nicht ausreichend, wenn die Leistung nur ohne Befugnis erlangt wurde, also beispielsweise nur gegen vertragliche Verpflichtungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen wurde.
Was bedeutet in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten?
Neben dem normalen Vorsatz die objektiven Merkmale der Tat zu begehen, ist es für ein Erschleichen von Leistungen notwendig, dass man gerade in der Absicht gehandelt hat, z.B. den Kinosaal zu betreten, ohne für ein Kinoticket bezahlt zu haben.
Welche Automaten werden beim Automatenmissbrauch erfasst?
Es werden ausschließlich Leistungsautomaten erfasst und keine Warenautomaten. Leistungsautomaten unterscheiden sich insofern von Warenautomaten, dass bei ihnen keine Übereignung einer Sache stattfindet, sondern eine Dienstleistung erfolgt.
Leistungsautomaten sind zum Beispiel: Spielautomaten (z.B. Flipperautomat), Jukebox, Autowaschanlagen, Aussichtsfernrohre, Münzgeräte im Solarium, Fitnessstudio oder Peep Show, Schließfächer für Gepäck und Wertsachen.
Nicht erfasst sind zum Beispiel: Parkuhren, weil diese keine Leistung vermitteln, sondern lediglich zeitweilig, das geltende Parkverbot aufheben. Ebenfalls nicht erfasst sind Selbstbedienungswagen im Supermarkt, Snackautomaten, Fahrkartenautomaten, Geldautomaten, Geldspielautomaten, Getränkeautomaten, Kondomautomaten.
Wann liegt ein Erschleichen beim Automatenmissbrauch vor?
Dies ist z.B. gegeben, wenn der Automat mit Hilfe von Falschgeld benutzt wird. Falschgeld können dabei präparierte Münzen, ausländische Währung oder präparierte Geldscheine sein.
Wann liegt eine Beförderungserschleichung vor?
Erforderlich ist zunächst, dass man ein Verkehrsmittel nutzt. Also z.B. Bus, Straßenbahn, Zug oder Taxi usw. Das Befördern meint in diesem Zusammenhang schlicht, das Verbringen von Personen von einem Ort zum anderen. Gerade darin besteht die Leistung.
Das fahren ohne gültigen Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach dem BGH als Erschleichen anzusehen, da sich der „Schwarzfahrer“ mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt. Der Schwarzfahrer erweckt aber durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels zu sein.
Kann ein Schild mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ schützen?
Wenn das Schild klein und nicht für jeden auf den ersten Blick lesbar ist, dann umgibt man sich dennoch mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit und macht sich strafbar. Nur wenn für jeden auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass man das Verkehrsmittel nutzt ohne die Absicht zu haben den Fahrpreis zu entrichten, kann eine Strafbarkeit eventuell entfallen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich nicht wusste, dass ich kein gültiges Ticket hatte?
Geht man beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel davon aus, dass man ein gültiges Ticket besitzt, dann handelt man nicht vorsätzlich. Dies kann beispielsweise sein, wenn man unwissentlich ein falsches Ticket erworben hat. Z.B. ein Ticket der Preisklasse A statt ein eigentlich notwendiges Ticket der Preisklasse B.
Wann liegt eine Zutrittserschleichung vor?
Bei der Zutrittserschleichung muss sich der Täter Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung verschaffen ohne das Entgelt dafür zu entrichten.
Veranstaltungen sind z.B. Sportveranstaltungen, Kino- oder Theateraufführungen, Konzerte usw.
Einrichtungen hingegen sind z.B. Museen, Bibliotheken, Hallenbäder, Zoos, Parkhäuser usw.
Zutritt meint dabei, dass die Einrichtung oder Veranstaltung körperlich betreten wurde. Erforderlich ist aber, dass dabei Kontrollmaßnahmen umgangen wurde. Dies ist z.B. der Fall, wenn man sich Zutritt verschafft, indem man über einen Zaun klettert oder einen unbewachten Hintereingang benutzt.
Wie wird das Erschleichen von Leistungen bestraft?
Das Erschleichen von Leistungen wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Sofern es sich nur um eine geringwertige Leistung handelt ist die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten erforderlich. Geringwertig ist eine Leistung nach Ansicht des BGH, wenn sie unter 25,00 € liegt.
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