Wann müssen die Großeltern Unterhalt zahlen?
- 2 Minuten Lesezeit
[image]Nur wenn beide Elternteile nicht in der Lage sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, müssen die Großeltern den Unterhalt für die Enkel gewähren.
Nach einer Trennung stellt sich regelmäßig die Frage, wo die gemeinsamen Kinder leben und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, kommt seiner Unterhaltspflicht bereits durch deren Pflege und Erziehung nach; dafür muss der andere Elternteil Unterhalt für seine Kinder zahlen. Doch was passiert, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist? Können dann die Großeltern in die Zahlungs-Pflicht genommen werden?
Opa verweigert Unterhaltszahlungen
Ein Ehepaar trennte sich und einigte sich darauf, dass die drei gemeinsamen Kinder - das jüngste Kind war sechs Jahre alt - bei der Mutter leben und der Vater Unterhalt zahlt. Da die Mutter lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachging und auch der Vater nur eingeschränkt leistungsfähig war, verlangten die Kinder von ihrem Großvater die Zahlung von Unterhalt. Der weigerte sich jedoch; schließlich könne die Mutter auch mehr arbeiten und so den Mindestunterhalt für ihre Kinder sicherstellen. Der Streit endete vor Gericht.
Mutter muss mehr arbeiten
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verneinte eine Zahlungspflicht des Opas. Eine sog. Ersatzhaftung nach § 1607 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist aber, dass beide Elternteile leistungsunfähig sind. Es genügt also nicht, dass nur der barunterhaltspflichtige Vater keinen Unterhalt zahlen kann; auch die Mutter darf nicht leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass ihr aus Gründen des Kindeswohls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sein darf.
Vorliegend war das jüngste Kind aber bereits sechs Jahre alt; die Kinder bedurften daher keiner intensiven Betreuung mehr. Der Mutter war deshalb die Aufnahme z. B. einer Halbtagsarbeit durchaus zumutbar. Grundsätzlich kommt der betreuungspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht zwar bereits durch die Erziehung und der Pflege der Kinder nach, vgl. § 1606 III 2 BGB; diese Vorschrift gilt aber nur im Verhältnis der Eltern untereinander und somit nicht auch gegenüber dem Opa.
(OLG Hamm, Beschluss v. 26.10.2012, Az.: II-6 WF 232/12)
(VOI)
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