Wann muss beim nachehelichen Unterhalt Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt werden?

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Der geschiedene Ehegatte kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, also für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung, haben. Damit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach überprüfen bzw. berechnen kann, normiert § 1580 Satz 1 BGB eine Auskunftsverpflichtung der geschiedenen Ehegatten über ihre Einkünfte und ihr Vermögen.

Im Rahmen der Auskunftsverpflichtung sind die Ehegatten gemäß §§ 1580 Satz 2, 1605 I 2BGB verpflichtet, Belege vorzulegen.

1. Kein Auskunftsanspruch

Ein Auskunftsanspruch liegt dann nicht vor, wenn der Unterhaltsanspruch bereits offensichtlich aus anderen Gründen nicht gegeben ist, also die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann, wie der 12. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 17.04.2013 – XII ZB 329/12 – angemerkt hat.

2. Bestehender Auskunftsanspruch

Die Auskunftsverpflichtung besteht jedoch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat.

3. Unbegrenzte Leistungsfähigkeit

Wird der Unterhaltspflichtige auf Auskunft in Anspruch genommen und erklärt er daraufhin, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, so bedeutet dies nur, dass der Unterhaltspflichtige darauf verzichtet, einzuwenden, er sei nicht leistungsfähig oder nur eingeschränkt leistungsfähig. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Unterhaltspflichtige dann nicht mehr Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse zu erteilen hätte. Denn für die Bedarfsermittlung muss der Unterhaltspflichtige Auskunft erteilen, auch wenn er sich als unbegrenzt leistungsfähig bezeichnet hat.

Beim nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf des Unterhaltsbedürftigen an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen. Diese wiederum richten sich nach dem vorhandenen Familieneinkommen und wird in der Regel aus einer Quote des Gesamteinkommens beider Ehegatten errechnet. Hierbei wird unterstellt, dass das gesamte Einkommen der Ehegatten Konsumzwecken gedient hatte und nicht teilweise der Vermögensbildung zufloss.

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen kann jedoch unterstellt werden, dass nicht das gesamte gemeinsame Einkommen für Konsumzwecke verbraucht wurde, sondern dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung diente, also gespart wurde. Da der Unterhalt allerdings nur den laufenden Lebensbedarf abdecken soll, ist es die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, zu belegen, in welchem Maße das Familieneinkommen für Konsumzwecke benötigt wurde. Die Auskunftsverpflichtung besteht aber auch bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen zunächst weiter und entfällt nicht dadurch, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung diente.

Im Einzelfall ist es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, bis zu welcher Einkommenshöhe eine Vermutung für den kompletten Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken spricht. Die Gerichte haben diesbezüglich bislang keine festen Grenzen herausgearbeitet.

Bei Fragen zum nachehelichen Unterhalt stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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