Erregung öffentlichen Ärgernisses

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Derjenige, der öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht in §183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist. Es handelt sich bei der Tat um ein Vergehen, jedoch lässt sich aus dem Strafrahmen des § 183a StGB auch erkennen, dass es sich bei der Tat keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt.

Das Rechtsgut, welches vom Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses geschützt wird, ist wie bei zahlreichen anderen Delikten im Bereich des Sexualstrafrechts das der sexuellen Selbstbestimmung. § 183a StGB umfasst dabei insbesondere den Schutz des Anspruchs jeden Einzelnen sexualbezogene Vorgänge nicht ungewollt wahrnehmen zu müssen.

Voraussetzungen

Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses sieht als Tathandlung vor, dass der Täter öffentlich eine sexuelle Handlung vornimmt, durch die ein Ärgernis erregt wird. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sich mindestens ein unfreiwilliger  Beobachter aufgrund der Handlung ernstlich verletzt fühlt. Es lässt sich hier nur schwer eine pauschale Aussage darüber machen, wann dies der Fall ist, denn es kommt zumeist auf die jeweiligen individuellen Umstände des Einzelfalles an.

Der Vorsatz des Täters muss sich unter anderem darauf beziehen, dass durch die Handlung auch ein Ärgernis erregt wird. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Täter davon ausging, beobachtet zu werden, wobei auch an dieser Stelle wieder die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles von Relevanz sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass der Täter es bloß billigend in Kauf nimmt, eine andere Person durch die Vornahme der sexuellen Handlung zu verärgern. 


Zudem ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um nicht entdeckt zu werden. Insbesondere in diesem Punkt kann eine gut vorbereitete Strafverteidigung ansetzen um eine Verfahrenseinstellung  oder sogar einen Freispruch zu erreichen.

Die sexuelle Handlung  muss weiterhin von gewisser Erheblichkeit handeln. Darunter fallen beispielsweise Entblößungen, die noch nicht vom Straftatbestand des Exhibitionismus im Sinne des § 183 StGB erfasst sind. Die Handlung muss das Potential haben, ein Ärgernis bei mindestens einer anderen Person auszulösen. Hierbei reicht es allerdings nicht aus, dass die Handlung lediglich dazu geeignet ist, ein Ärgernis auszulösen, sondern sie muss auch im konkreten Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass sich die andere Person ernstlich verletzt fühlt.

Verteidigung

Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB werden in der Regel mit Nachdruck verfolgt, weshalb Sie unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen sollten. Das Ziel liegt sodann darin, eine Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Je schneller ein Fachannwalt für Strafrecht mit der Bearbeitung mandatiert wird, desto eher kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Sofern der Tatvorwurf unzutreffend bzw. nicht nachweisbar ist, muss bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt werden, eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.  Aber selbst bei einem Tatnachweis sollte das Ziel sein, eine möglichst diskrete Verfahrensbeendigung zu erreichen, welche im besten Fall nicht zu einer Vorstrafe führt.

Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich bitte umgehend unter 0201 43359064  oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Eine Einlassung im Rahmen einer polizeilichen Vorladung wirkt sich zumeist ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers im weiteren Verfahrensgang negativ für den Beschuldigten aus. Deshalb machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch, denn nur so haben wir die Möglichkeit, gegen die gegen Sie erhobene Vorwürfe erfolgreich und effektiv vorzugehen.

Foto(s): Sinja Hemke

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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