Wann wird ein Erbschein benötigt?

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Ein Erbschein dient dazu, den Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten führen zu können.

1. Grundbuchamt fordert Erbschein

Gehörte zum Nachlass eine Immobilie, die der Erbe geerbt hat, muss das Grundbuch berichtigt und der Erbe als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Ein Erbe benötigt für die Grundbuchberichtigung keinen Erbschein, wenn sich die Erbfolge eindeutig aus einem Notarvertrag, z. B. einem Erbvertrag oder einem notariellen Testament, ergibt. 

Ausnahmsweise kann das Grundbuchamt trotz Vorliegens einer Notarurkunde für die Grundbuchberichtigung die Vorlage eines Erbscheins fordern, nämlich dann, wenn sich die Erbenstellung eben gerade nicht aus der Notarurkunde ergibt, weil z. B. der dort eingesetzte Erbe, die Erbschaft ausgeschlagen hat (und damit eine andere Person Erbe geworden ist) und für das Grundbuchamt nicht ersichtlich ist, ob die Ausschlagungserklärung fristgerecht erfolgt ist.

Ebenso hat das Grundbuchamt das Recht die Vorlage eines Erbscheins zu fordern, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge alleine aufgrund Vorlage des notariellen Testaments für nicht nachgewiesen betrachtet, weil dem Grundbuchamt bekannt ist, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits seit Jahren dement war und das Grundbuchamt deshalb die Testierunfähigkeit des Erblassers in Erwägung ziehen musste. Diese Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers müssen im Rahmen des Erbscheinverfahrens untersucht werden.

2. Bank fordert Erbschein

Der BGH hat bereits 2016 darüber entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht gegenüber einer Bank nicht zwingend mittels Erbschein nachweisen muss (wenn er z. B. die Erblasser-Konten auf sich umschreiben lassen will), sondern den Nachweis auch in anderer geeigneter Form erbringen kann. Etwas anderes kann dann gelten, wenn es begründete Zweifel am Testamentsinhalt gibt. 

Der BGH wies darauf hin, dass die Bank das Interesse des Erben an einer kostengünstigen Abwicklung berücksichtigen muss. Dazu kann es ausreichend sein, dass die Erbenstellung durch Vorlage eines privatschriftlichen Testaments in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts, nachgewiesen wird.

3. Kosten für den Erbschein

Da die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostenpflichtig ist und nicht in jedem Fall ein Erbschein benötigt wird, wird ein Erbschein nur auf Antrag erteilt.

Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich dabei nach dem Nachlasswert. Je werthaltiger der Nachlass ist, umso teurer kommt die Erbscheinerteilung.

Beabsichtigen Sie die Erteilung eines Erbscheins, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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