Wartepflicht beim Linksabbiegen

  • 3 Minuten Lesezeit

Wartepflicht beim Linksabbiegen: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg

Die Einhaltung der Wartepflicht beim Linksabbiegen ist ein wesentlicher Aspekt des Straßenverkehrsrechts, der immer wieder zu komplexen Schadensersatzstreitigkeiten führt. Im aktuellen Beschluss des OLG Nürnberg (03.06.2024 – Az. 3 U 746/24) wurde abschließend geklärt, welche Anforderungen an den Linksabbieger zu stellen sind, um einen sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten.

1. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 StVO im Fokus

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO ist derjenige, der links abbiegen will, dazu verpflichtet, entgegenkommenden Fahrzeugen – insbesondere jenen, die ebenfalls in den Abbiegevorgang eintreten wollen, etwa nach rechts abbiegen – Vorrang zu gewähren. Entscheidend ist hierbei der Moment, in dem der Linksabbieger den herannahenden Verkehr und dessen beabsichtigte Abbiegeabsicht erkennen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass durch einen zu früh eingeleiteten Abbiegevorgang gefährliche Situationen entstehen, die zu Unfällen führen können.

Wichtig ist, dass die Wartepflicht nicht erlischt, sobald der Abbiegevorgang fortgesetzt wird. Auch wenn sich das Fahrzeug bereits in den Einmündungsbereich der vorfahrtsberechtigten Straße begibt, bleibt die Pflicht bestehen – ein schneller und riskanter Abschluss des Abbiegevorgangs, um vermeintlich in den Genuss eines Vorfahrtsrechts zu gelangen, wird so konsequent unterbunden.

2. Entscheidung des OLG Nürnberg – Der kritische Moment des Abbiegewillens

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss (03.06.2024 – Az. 3 U 746/24) klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Einsetzen der Wartepflicht der Moment des erkennbaren Abbiegewillens ist – also der Zeitpunkt, an dem der Linksabbieger den herannahenden Verkehr und dessen Absicht, ebenfalls abzubiegen, feststellen kann. Ein fortgesetzter Abbiegevorgang führt nicht dazu, dass dem Linksabbieger automatisch ein Vorfahrtsrecht zusteht. Diese Feststellung ist von zentraler Bedeutung, da sie sicherstellt, dass die Verkehrssicherheit stets Vorrang hat und riskante Manöver vermieden werden.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg unterstreicht, dass bereits geringfügige Fehler in der Einschätzung der Verkehrslage weitreichende Konsequenzen im Schadensersatzverfahren haben können. Ein Verstoß gegen die Wartepflicht führt nicht nur zu einer negativen Beweiswürdigung des eigenen Fahrverhaltens, sondern kann auch in einer gleichwertigen oder sogar überwiegenden Schuldzuweisung resultieren – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes.

3. Praktische Bedeutung für Unfallbeteiligte

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass der kritische Moment des Abbiegewillens weit vor dem tatsächlichen Kollisionszeitpunkt liegt. Für Unfallbeteiligte bedeutet dies, dass bereits der Beginn des Abbiegevorgangs mit der Erkennung des herannahenden, nach rechts abbiegen wollenden Verkehrs maßgeblich für die rechtliche Bewertung ihres Verhaltens ist. Eine nicht einwandfreie Beachtung der Wartepflicht kann daher gravierende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben.

4. Unsere Expertise im Verkehrsrecht – Ihr starker Partner im Schadensfall

Verkehrsunfälle sind häufig von einer hohen Komplexität geprägt – insbesondere wenn es um die genaue Feststellung von Pflichtverletzungen geht. Sollten Sie nach einem Unfall Zweifel an der Schuldfrage haben oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Schadensansprüche gegenüber Versicherungen auftreten, steht unsere Kanzlei Ihnen kompetent zur Seite.

Wir sind im Verkehrsrecht spezialisiert und verfügen über umfassende Erfahrung in der Bearbeitung solcher Fälle. Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Prozessphasen – von der detaillierten Prüfung des Unfallhergangs bis hin zur rechtssicheren Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht. Dabei legen wir besonderen Wert auf die präzise Analyse komplexer Sachverhalte, wie sie auch im Beschluss des OLG Nürnberg eindrücklich dargestellt werden. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten – insbesondere Namen und Adressen – streng anonymisiert und vertraulich behandelt.

5. Fazit

Die Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 03.06.2024 – Az. 3 U 746/24) bestätigt abschließend, dass die Wartepflicht beim Linksabbiegen bereits mit dem erkennbaren Abbiegewillen einsetzt und nicht durch das Fortsetzen des Abbiegevorgangs aufgehoben wird. Diese Auslegung dient der Verkehrssicherheit und soll verhindern, dass durch riskante Fahrmanöver unnötige Unfallgefahren entstehen.

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein oder Fragen zu diesem komplexen Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Sie umfassend und stehen Ihnen kompetent zur Seite – von der Erstberatung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung im Verkehrsrecht – wir sind für Sie da!

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihren Fall.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Beiträge zum Thema