Wartungsvorschriften bei Anschlussgarantie unwirksam - Unangemessene Benachteiligung des Kunden

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Die Herstellergarantie ist in der Regel an eine regelmäßige Wartung in der Vertragswerkstatt geknüpft. Bei einer Garantieverlängerung gegen Aufpreis gilt das aber nicht ohne weiteres, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat (AZ.: VIII ZR 293/10).

Eine Garantieverlängerung oder Anschlussgarantie bieten zahlreiche Hersteller an. Sie greift nach Ablauf der Herstellergarantie und kann vom Autokäufer freiwillig gegen eine einmalige Zahlung abgeschlossen werden. Genau das hatte eine Saab-Fahrerin getan, bei deren Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt eine Reparatur notwendig wurde. Allerdings hatte sie das im Vertrag zur Garantieverlängerung festgesetzten Wartungsintervall knapp überschritten. Ob das für den Schaden an ihrem Auto ausschlaggebend war, ist streitig.

Doch für den BGH ist das der entscheidende Punkt. Während bei der Herstellergarantie die Zahlungspflicht des Herstellers schon allen durch das Überschreiten der Wartungsintervalle erlischt, ist das bei einer Garantieverlängerung nicht der Fall.

Denn im Unterschied zur freiwillig und ohne Gegenleistung eingeräumten Herstellergarantie - nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung, für die der Verkäufer einsteht - ist die Garantie-Verlängerung an einen Aufpreis geknüpft. Eine Klausel, die die Erbringung der Garantieleistung von der Erfüllung der Wartungsvorschriften abhängig macht, ohne dabei zu berücksichtigen, ob die verpasste Wartung für einen anschließenden Schaden ursächlich war, ist in den Augen der Richter nicht zulässig. Sie würde eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bedeuten. Der Fall wurde zurück an die Vorinstanzen verwiesen, wo die fehlenden Details geklärt werden sollen.


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