Was bedeutet der Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Herr G. schreibt: „Ich war im Jahr 2009 bei einer Firma angestellt, die im selben Jahr pleite ging. Jetzt (1.12.) erhielt ich ein Schreiben von einem Insolvenzverwalter. Der fordert mich auf, ich solle ihm bis zum 27.12. 956,76 EUR zahlen. Das ist mein Gehalt für Februar 2009, welches erst im Mai überwiesen wurde. Wenn ich nicht zahlen könne, sollte ich bis zum 30.6.2014 auf die Einrede der Verjährung verzichten. Bin ich zu einem solchen Verzicht verpflichtet? Ich habe eigentlich nicht vor, dem AXXXXX überhaupt was zu zahlen ..."

Hier unsere Antwort:

„Natürlich sind Sie zu einem solchen Verzicht nicht verpflichtet. Hinter der „Bitte", Sie mögen den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären, steckt Folgendes: Die Forderung, die der Insolvenzverwalter gegen Sie erhebt, würde am 31.12. verjähren. Das bedeutet, dass der Verwalter handeln muss, wenn er nicht auf die Forderung verzichten will. Erklären Sie den Verzicht nicht, laufen Sie Gefahr, dass der Insolvenzverwalter noch im ablaufenden Jahr eine Klage gegen Sie erhebt oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Wenn an der Forderung des Insolvenzverwalters im Ergebnis nichts dran ist, dann könnte Ihnen das eigentlich egal sein. Allerdings ist das mit den Insolvenzanfechtungen immer so eine Sache. Um weitere Kosten zu ersparen, empfehlen wir regelmäßig, die geltend gemachte Forderung sachlich und ohne jedes Schönreden zu prüfen. Erst danach können sie einigermaßen verbindlich abschätzen, wie Ihre Chancen stehen und ob es nicht doch besser ist, sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen Deal zu einigen. Aufgrund der Feiertage ist eine solche Prüfung sicherlich nicht bis zum 27.12. machbar. Deshalb finde ich die Möglichkeit mit dem Einredeverzicht nicht so schlecht. Sie haben so alle Zeit, die Sache in Ruhe prüfen zu lassen. ..."

Sie haben zu dem Thema eine Frage oder sind selbst betroffen?

Rufen Sie uns an oder schreiben uns.

Ihr Ansprechpartner: RA Bertram Petzoldt, Anwaltskanzlei Prof. Dr. Queißer & Partner, Straße des 17. Juni 25, 01257 Dresden

Telefon: 0351-21303040


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte Queißer u. Partner

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten