Aufsichtsratshaftung: Der Beginn der Verjährung

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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied (siehe: Haftung des Aufsichtsrats BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 152/17).

Liege die haftungsbegründende Pflichtverletzung in einem fortdauernden Unterlassen, sei für die Bestimmung des Verjährungsbeginns nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu differenzieren, ob das fortdauernde Unterlassen als einheitliche Dauerhandlung zu betrachten sei, oder es sich – ähnlich wie bei der Wiederholung von schädigenden Handlungen in Fällen positiven Tuns – um mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe handle. 

Bei einer einheitlichen Dauerhandlung könne die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauere. Bei mehreren, sich wiederholenden einzelnen Eingriffen bzw. Unterlassungen beginne die Verjährung dagegen für jeden infolge der Unterlassung eintretenden Schaden gesondert (BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 152/17, Rn. 18).

In der an die Grundsätze des „Arag/Garmenbeck“-Urteils anknüpfenden Entscheidung löste der BGH die Frage, wann die Verjährung von Ansprüchen einer Gesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied beginnt, das sich seinerzeit gegenüber der Aktiengesellschaft wegen des Verjährenlassens von Organhaftungsansprüchen schadensersatzpflichtig gemacht hatte, weil es den Vorstand nicht in Anspruch genommen hatte. 

Der Vorstand hatte Einlagen an einen Aktionär zurückgewährt, der zugleich Aufsichtsratsmitglied war (Englisch/Mangine-Guidano, Aufsichtsrat muss Fehlverhalten offenbaren, Börsenzeitung vom 23.02.2019).

Fazit: Nach dem BGH-Urteil vom 18.9.2018 – II ZR 152/17 – müsse der Aufsichtsrat auch eigenes Fehlverhalten offenbaren. Die Verjährung bei fortdauerndem Unterlassen fängt mit dem Ende der Verjährung des Anspruches an, der geltend zu machen gewesen war. 

Daran könnte sich eine weitere Verjährungsfrist gegen das Aufsichtsratsmitglied anschließen. Bereits das LG Essen hatte im Fall Arcandor (Az. 41 O 45/10) bezüglich des Verjährungsbeginns der Ersatzansprüche gleichermaßen geurteilt (Englisch/Mangine-Guidano, aaO).


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