Was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle? Apropos "Nafris"

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Bin ich ein „Nafri“? Oder warum werde ich kontrolliert? Darf ich kontrolliert werden, wenn ich nur ein „Nafri“ bin und mir sonst nichts zuschulden habe kommen lassen? Die Frage, ob der Begriff „Nafri“ rassistisch ist, wird hier ausgeklammert.

Wie der Fall in Köln zeigt, reicht es oft schon, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort als Fußgänger unterwegs ist.

Ich fasse die Rechtslage für Sie zusammen:

Wann darf die Polizei mich ohne Grund anhalten und befragen?

Nie. Die Polizei, auch die Polizei in Köln, muss immer einen Grund benennen, wenn sie Personen kontrolliert. In bestimmten Fällen reichen auch präventive Kontrollen zur Gefahrenabwehr. Es geht hier nicht um Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern um Prävention. Eine Straftat soll also im Voraus verhindert werden. Es ist dabei ausreichend, dass an einem bestimmten Ort von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen ist. Es reicht auch eine Versammlung, bei der mit Ausschreitungen zu rechnen ist.

In den Gesetzten der Länder sind die genauen Voraussetzungen für Kontrollen festgelegt. Das bayerische Polizeigesetz erlaubt die Kontrolle auch an Orten, an denen Frauen oder Männer der Prostitution nachgehen.

In manchen Bundesländern erlaubt das Gesetz in Ausnahmesituationen auch die Ausdehnung der Kontrollen auf größere Gebiete zu. Z. B. erklärte die Hamburger Polizei Anfang 2014 ein ganzes Stadtviertel zum sog. „Gefahrengebiet“. Auf dieser Grundlage kann die Polizei dann ohne besonderen Grund Personen anhalten und auch einer Kontrolle unterziehen.

Die Polizei darf dann nur die Identität der Befragten feststellen. Weitergehende Fragen muss man nicht beantworten. Ich empfehle, auf weitere Fragen möglichst gar nicht zu antworten. Denn man kann sich damit selbst schaden und einen konkreten Verdacht begründen. Die Frage der Identität sollte man jedoch immer beantworten. Ansonsten darf die Polizei weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen.

Welche Kriterien hat die Polizei für eine zufällige Kontrolle zugrunde zu legen?

Die Auswahl einzelner Personen ist im Zweifelsfall immer zu rechtfertigen. Es reicht als Kriterium nicht aus, dass man „nordafrikanisch“, „jüdisch“ oder „jugendlich“ aussieht.

Eine Kontrolle allein aufgrund der Herkunft ist nach geltendem Recht äußerst fragwürdig. Im Jahr 2012 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass eine Kontrolle nur wegen der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt (Az.: 7A 10532/12 OVG).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Polizei Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen darf. Wenn kein konkreter Verdacht vorliegt, darf die Polizei nur die Identität abfragen. Weitergehende Fragen, wie z. B. „Was haben Sie denn gerade gemacht?“, muss man nicht beantworten. Eine Personenauswahl anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig und verstößt gegen das deutsche Grundgesetz.


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