Was folgt nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft?

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Ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann ausschließlich vor Gericht geführt werden, wegen der weitreichenden rechtlichen Folgen, die ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat. Endet das Vaterschaftsanfechtungsverfahren mit dem Ergebnis, dass festgestellt wurde, dass der betreffende Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein kann, so ist die Angelegenheit für die Beteiligten damit noch nicht beendet.

1. Geltendmachung von Regressansprüchen

Hat der betreffende Mann die Vaterschaft erfolgreich angefochten, hat er anschließend die Möglichkeit, Regressansprüche gegenüber dem biologischen Vater geltend zu machen.

Die Höhe des Regressanspruchs richtet sich danach, in welcher Höhe der biologische Vater seinem Kind Unterhalt schuldet. Zugrunde zu legen sind also die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des biologischen Vaters. Dem Scheinvater kann aber nicht nur ein Regressanspruch bezüglich Unterhaltsansprüchen zustehen, sondern auch möglicherweise ein Erstattungsanspruch gegen den biologischen Vater wegen der Verfahrenskosten, die für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren, inklusive den Kosten für das Abstammungsgutachten, aufgewendet werden mussten.

Allerdings besteht der Anspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater erst dann, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters positiv festgestellt worden ist.

2. Auskunftsanspruch gegen die Kindsmutter

Denkbar ist die Konstellation, dass zwar geklärt ist, dass der betreffende Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein kann, er aber dennoch nicht weiß, wer der Erzeuger des Kindes ist. In diesem Falle kann dem Mann ein Auskunftsanspruch gegen die Kindsmutter zustehen, sodass die Kindsmutter verpflichtet sein kann, den Namen des biologischen Vaters zu nennen. Der BGH hat erstmalig im Jahre 2012 entschieden, dass Scheinvätern zur Vorbereitung eines Regressverfahrens unter Umständen ein Recht auf Auskunft gegen die Kindsmutter über die Person des mutmaßlichen biologischen Vaters zustehen kann. Der Auskunftsanspruch besteht dann, wenn im Rahmen einer Abwägung der Rechtsgüter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht stärker wirkt als der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz. Es kommt also auch hier, wie so oft, auf den konkreten Einzelfall an.

3. Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter

Es kann auch ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, § 826 BGB, in Betracht gezogen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift werden dann als gegeben angesehen, wenn die Kindsmutter Zweifel des Scheinvaters an der Ehelichkeit des Kindes zerstreut hat, indem sie entweder vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder einen möglichen Fehltritt bestritten hat und dieses Verhalten der Kindsmutter den Scheinvater davon abhielt, die Vaterschaftsanfechtung zu beantragen.

4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Waren Scheinvater und Kindsmutter miteinander verheiratet, so stellt das Verschweigen, dass das in der Ehe geborene Kind von einem anderen Mann abstammt, ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Kindsmutter dar. Wird die Ehe geschieden, so kann sich die Gewährung des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich), vor allem soweit der Scheinvater gegenüber der Kindsmutter ausgleichspflichtig ist, als unbillige Härte darstellen. In Ausnahmefällen sollte es deshalb möglich sein, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Sollten Sie Beratungsbedarf bezüglich Anfechtung der Vaterschaft haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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