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Was ist bei Erbschaft von Vermögen in Italien zu beachten?

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Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Italien (vgl. dazu auch unseren Rechtstipp: Erbschaft in Italien-Tipps für die Abwicklung), sind seine Erben verpflichtet, die sog. Erbschaftsmeldung („dichiarazione di successione“) bei der zuständigen italienischen Steuerbehörde („Agenzia delle Entrate“) einzureichen. In der Erbschaftsmeldung wird das gesamte Vermögen des Erblassers unter Wertbezifferung der einzelnen Güter, die sich in Italien befinden, aufgelistet. Auf der Grundlage der gemachten Angaben bestimmt sich, ob und ggfs. in welcher Höhe Erbschaftsteuer in Italien zu bezahlen ist.

Die Erbschaftsmeldung ist nur dann nicht notwendig, wenn die Erbschaft dem Ehepartner und den Verwandten in gerader Linie zufällt, die Erbmasse nicht mehr als 100.000 Euro beträgt und keine Immobilie oder dinglichen Rechte an Immobilien umfasst. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist die Erbschaftsmeldung also zwingend erforderlich.

Nach dem Erbfall haben die Erben ein Jahr lang Zeit, um die Erbschaftsmeldung einzureichen. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird es für die Erben teurer, da dann ein Strafzuschlag bei der Erbschaftssteuer in Italien erhoben wird.

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen vor der Einreichung der Erbschaftsmeldung folgende Steuern und Gebühren bezahlt werden: Hypotheken-, Kataster- und Stempelsteuer, Hypothekengebühr und eventuelle Spezialgebühren. Die Hypotheken- und Katastersteuer belaufen sich auf 2 % bzw. 1 % mit einer Mindestzahlung von jeweils € 200,00. Besteuerungsgrundlage ist der Katasterwert. Es bestehen Steuerbegünstigung bei Erstwohnsitz.

Nach Rücksendung der Erbschaftsmeldung durch die italienische Steuerbehörde müssen die Erben dann einen Antrag auf Eigentumsumschreibung der Immobilie beim zuständigen italienischen Liegenschaftsamt einreichen. Dies ist zwingend erforderlich, um als Eigentümer in den italienischen Immobilienregistern eingetragen zu werden und die Rechte an der Immobilie auch gegenüber Dritten geltend machen zu können.

Für den Anfall von Erbschaftsteuer gilt, dass Ehegatten und Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) ein Freibetrag von jeweils einer Million Euro zusteht. Beträge hierüber werden mit einem Steuersatz von vier Prozent besteuert. Geschwister haben einen Freibetrag von 100.000,- Euro und zahlen sechs Prozent Erbschaftsteuer. Andere Verwandte bis zum 4. Verwandtschaftsgrad und Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Verwandtschaftsgrad verfügen nicht über einen Freibetrag und zahlen einen Steuersatz von sechs Prozent. Bei Übertragungen, die keinem der vorgenannten Fälle unterstehen, fällt die Erbschaftsteuer in Höhe von acht Prozent an.

Bei Fragen um Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft in Italien können Sie sich gerne an uns wenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Erbrecht Italienisches Recht

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