Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

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Der Vorsatz – also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung – unterscheidet Mord und Totschlag nicht, denn auch ein Totschlag wurde vorsätzlich begangen.

Zunächst setzen beide Straftaten die Tötung eines Menschen voraus, das heißt, den Tod eines anderen zu verursachen.

Beim Mord handelt es sich jedoch um eine besonders verwerfliche Tötung, und darin liegt auch der Unterschied zum Totschlag.

Damit man zum Mörder wird, muss eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale verwirklicht sein.

Innerhalb dieser Merkmale werden wiederum drei Gruppen unterschieden. Dabei handelt es sich um tatbezogene und täterbezogene Merkmale.

Täterbezogene Merkmale

Die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe sind täterbezogene Merkmale, die sich aus der Gesinnung des Täters ergeben und somit die Person des Täters charakterisieren.

In der ersten Gruppe sind Fälle erfasst, in denen ein Mensch aus einem besonders verwerflichen Grund getötet wird.

Darunter fallen die Merkmale:

  • Mordlust

Dies ist dann gegeben, wenn es alleine darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen. Insbesondere dann, wenn alleine aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird. Der Tod des Opfers stellt dabei den einzigen Grund zur Tötung dar.

  • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, oder um sich nachträglich an der Leiche zu befriedigen oder den Tod seines Opfers bei sexuellen Handlungen zumindest in Kauf nimmt.

  • Habgier

ist das rücksichtslose Gewinnstreben um den Preis eines Menschenlebens. Darunter fallen insbesondere Fälle des Raubmordes oder des bezahlten Auftragsmordes.

  • Sonstige niedrige Beweggründe

liegen vor, wenn die Tatantriebe sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verwerflich sind.

Die dritte Gruppe erfasst Fälle, in denen die Tötung einem besonders verwerflichen Zweck dient.

Dies ist dann gegeben, wenn der Mord deshalb begangen wird, um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen.

Tatbezogene Mordmerkmale

Die tatbezogenen Merkmale beziehen sich auf die Vorgehensweise der Tötung und beschreiben die Art und Weise der Tatbegehung. Diese Merkmale stellen somit auf den Tatvorgang ab.

Mordmerkmale der zweiten Gruppe sind:

  • Heimtücke

ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.

Dadurch wird dem Opfer die Schutzmöglichkeit und die Chance, den Angriff abzuwehren genommen.

  • Grausamkeit

liegt vor, wenn dem Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden. Diese müssen nach ihrer Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliches Maß hinausgehen.

  • Gemeingefährliche Mittel

sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Personen in Lebensgefahr bringen kann.

Klassische Beispiele sind der Einsatz von Sprengstoff oder Feuer. Allerdings nicht, wenn in der konkreten Situation Gefahren für andere ausgeschlossen sind, denn dann liegt das geforderte Merkmal der Gefährdung weiterer Personen neben dem Opfer nicht vor.

Ein weiterer Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt in der Strafandrohung.

Wer einen Mord begeht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, d. h. ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 15 Jahre. Dies wird mit der besonders verwerflichen Tötung begründet.

Beim Totschlag liegt der Strafrahmen zwischen 5 und 15 Jahren. Nur in besonders schweren Fällen kann auch hier lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In minder schweren Fällen hingegen beträgt die Strafe zwischen einem Jahr und 10 Jahren.

Ihr Rechtsanwalt

Mathias Päßler 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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