Mord: Merkmale, Beweggründe und Strafen
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Mord ist eine Straftat nach § 211 StGB (Strafgesetzbuch) und stellt die Tötung eines Menschen unter bestimmten Umständen unter Strafe. Nicht jede Tötung eines Menschen ist jedoch ein Mord. Was den Mord vom Totschlag (§ 212 StGB) unterscheidet und welche Strafen auf Mord stehen, erklären die Rechtsanwälte Dr. Alexander Stevens und Christina Glück im Ratgeber.
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Definition: Was ist Mord?

Mord bzw. Mörder ist, wer einen anderen Menschen absichtlich tötet und diese Tötung zugleich aus besonders egoistischen Motiven oder auf besonders verwerfliche Art und Weise begeht.
Juristische Laien und Medien sprechen bei der absichtlichen Tötung eines Menschen häufig von Mord, auch wenn es sich rechtlich betrachtet um ein ganz anderes Delikt handelt. Ein besonders hartnäckiger Irrtum ist der Glaube, dass eine „geplante“ Tötung immer Mord sei, eine „spontane“ Tötung aus Affekt hingegen „nur“ ein Totschlag. Andere glauben auch, dass der Totschlag eine fahrlässige und der Mord eine absichtlich begangene Tötung sei.
Das alles ist grob falsch! Juristisch betrachtet muss ein Mörder zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen noch besonders egoistisch und/oder mit besonders hoher krimineller Energie vorgegangen sein. Das Strafgesetzbuch (StGB) listet hierfür verschiedene sogenannte „Mordmerkmale“ auf, gesetzlich typisierte Motivationen und Begehungsweisen der Tötung, wobei im Einzelfall auch sonstige „niedrige Beweggründe“ ausreichen können. Nur wenn das Gericht eines der im Gesetz genannten Mordmerkmale feststellt, wird der Täter auch wegen Mordes bestraft. Andernfalls handelt es sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – „nur“ um einen sogenannten Totschlag oder eines der anderen Tötungsdelikte (Tötung auf Verlangen, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge etc.).
Dabei stellt der Begriff „Tötungsdelikt“ lediglich einen Überbegriff für alle Straftaten dar, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ungeachtet der Motivation und der Begehungsform. Lediglich Suizid (auch Beihilfe zum Suizid) stellt kein Tötungsdelikt dar, da dies im deutschen Strafrecht nicht strafbar ist. Tötet man hingegen jemand anders absichtlich oder fahrlässig, verletzt jemanden willentlich, der dann ungewollt stirbt, tötet man jemanden auf dessen ausdrücklichen Wunsch oder weil man es schlicht unterlässt zu helfen oder verursacht einen tödlichen Unfall, dann spricht man in all diesen Fällen ganz allgemein von „Tötungsdelikten“, ungeachtet dessen, wie das dann juristisch zu bewerten ist. Tötungsdelikte sind also alles Straftaten, die eine Tat gegen das Leben eines Menschen unter Strafe stellen.
Die genaue Unterscheidung zwischen den einzelnen Tötungsdelikten ist mit Blick auf die Konsequenzen essenziell. Insbesondere das Strafmaß unterscheidet sich ganz erheblich, denn eine Tötung ist nicht gleich eine Tötung. So macht es einen gravierenden Unterschied, ob man jemanden aus Versehen oder bewusst tötet, aus welchem Motiv heraus man jemanden tötet, wie man jemanden tötet etc.
Schon allein mit Blick auf die Strafe ist für Beschuldigte/Angeklagte daher entscheidend, um welches Tötungsdelikt es sich strafrechtlich handelt, wenn ein anderer Mensch zu Tode gekommen ist.
Mörder werden grundsätzlich immer mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, bei den anderen Tötungsdelikten können je nach Einzelfall deutlich mildere Strafen verhängt werden. Entsprechend wird der Täter je nach Vorwurf und Schuldschwere bei Tötungsdelikten wie Totschlag, Tötung durch Unterlassen oder Körperverletzung mit Todesfolge nicht zu einer lebenslangen, sondern zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt. In minder schweren Fällen kann das Gericht auch eine Bewährungsstrafe, Geldstrafe oder sogar ein Absehen von Strafe aussprechen – beispielsweise bei Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) oder fahrlässiger Tötung.
Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Wer einen Menschen absichtlich tötet, ohne dabei besonders verwerflich vorzugehen, begeht im Regelfall einen Totschlag (§ 212 StGB). Was den Mörder vom Totschläger unterscheidet, sind die gesetzlich festgelegten Mordmerkmale, die beim Mord zusätzlich zur absichtlichen Tötung vorhanden sein müssen.
Dabei kommt es im deutschen Strafrecht grundsätzlich nicht darauf an, ob die Tat geplant wurde oder im „Affekt“ erfolgt. Auch einen Totschlag kann man planen, ohne Mörder zu sein; umgekehrt kann man einen Mord auch im „Affekt“ begehen, wenn dabei eines der gesetzlichen Mordmerkmale verwirklicht wird.
Man kann also zusammenfassend sagen, wer bewusst und gewollt tötet, macht sich zunächst einmal des Totschlags strafbar. Tötet man darüber hinaus aus besonders niedrigen Beweggründen oder auf besonders verwerfliche Art und Weise, dann wird aus dem Totschlag (§ 212 StGB) ein Mord (§ 211 StGB).
Ein weiterer Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist das Strafmaß. Weil der Unrechtsgehalt und die sozialethische Verwerflichkeit beim Totschlag nicht ganz so schwer wiegen wie beim Mord, ist die Strafe für einen „normalen“ Totschlag (ohne das Hinzutreten von Mordmerkmalen) deutlich geringer: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. In „minder schweren Fällen“ des Totschlags ist die Strafe Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (§ 213 StGB). Dann wäre sogar eine Bewährungsstrafe möglich.
Bei Mord ist die Strafe hingegen zwingend lebenslange Haft (allerdings auch bei „besonders schweren Fällen“ des Totschlags und Raub oder Vergewaltigung mit Todesfolge).
„Lebenslänglich“ bedeutet in der Praxis, dass ein Gericht frühestens nach 15 Jahren Haft die vorzeitige Entlassung anordnen kann – im Einzelfall sitzen Mörder aber durchaus deutlich länger. Hat das Gericht im Urteil zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe auch die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt oder die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet, so wird eine spätere Entlassung auch nach 15 Jahren deutlich erschwert.
Beim Totschlag hingegen ist eine vorzeitige Haftentlassung regelmäßig bereits nach zwei Dritteln der Verbüßung der zeitigen Haftstrafe möglich.
Mordmerkmale und Vorsatz

Beim Mord muss zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal hinzutreten, welches das Unrecht der Tat im Vergleich zu einem „normalen“ Totschlag besonders verwerflich erscheinen lässt.
Zu den besonders verwerflichen Tötungsmotiven gehören die Mordmerkmale Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe oder Zwecke, insbesondere auch der Mord zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat.
Eine besonders verwerfliche Tötungshandlung und damit ein Mordmerkmal liegt vor, wenn die Tat „heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“ ausgeführt wurde.
Eher selten sind die Mordmerkmale „gemeingefährlich“ (z. B. Bombe), „grausam“ (Zufügung besonderer Qualen, die über die Tötungshandlung hinausgehen), „zur sexuellen Befriedigung“ (Nekrophilie, Erregung durch das Töten), „Mordlust“ (Freude am Töten) und „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ (Versicherungsbetrug, z. B. im Hinblick auf eine Lebensversicherung).
Die in der Praxis häufigsten Mordmerkmale sind „Habgier“, „heimtückisches Handeln“, „sonstige niedrige Beweggründe“ und „Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat“.

Mord aus Habgier (Gruppe 1):
Der Täter tötet ausschließlich oder vorwiegend zum „Habenwollen“ oder „Behaltenwollen“ fremden Vermögens. Klassische Fälle sind der Raubmord oder die Tötung eines Angehörigen, um an ein Erbe oder eine Lebensversicherung zu gelangen.
Heimtückischer Mord (Gruppe 2):
Heimtückisch handelt, wer ein argloses und daher wehrloses Opfer tötet. Das Opfer versieht sich in dem Moment der Tötung keines Angriffs und kann sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt verteidigen, fliehen oder um Hilfe rufen. Beim „Meuchelmord“ (= historischer Rechtsbegriff für heimtückischer Mord) eines Schlafenden oder aus dem Hinterhalt liegt also Heimtücke vor, ebenso beim „Giftmord“.
Mord aus sonstigen niedrigen Beweggründen (Gruppe 1):
Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte Taten, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen. Typische Beispiele aus der Rechtsprechung sind Tötungen aus Neid, Eifersucht und Hass (auch Rassismus).
Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat (Gruppe 3):
Beim „Verdeckungsmord“ handelt es sich meist um die Tötung eines Opfers oder Zeugen einer vorangegangenen Straftat. Ein häufiger Fall in der Praxis ist die Unfallflucht, wenn der Täter ein sterbendes Opfer zurücklässt und einfach weiterfährt.
Zu den einzelnen Mordmerkmalen gibt es eine sehr komplexe Fallkasuistik mit unzähligen Restriktionen, etwa wann bei der Heimtücke ein Opfer arg- und wehrlos ist, wann ein Täter als habgierig gilt oder sonst niedrige Beweggründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung tatsächlich vorliegen, um nur einige wenige schwierige Rechtsfragen zu benennen, die gerade bei der Verteidigung von Beschuldigten/Angeklagten eine entscheidende Rolle spielen.
Vorsatz in Bezug auf Tod des Opfers und Mordmerkmale notwendig
Das große Problem und zugleich ein regelmäßig starker Ansatz für eine Verteidigung in Mordverfahren ist die Frage nach dem Vorsatz: Was wollte der Täter, was wusste er, was hat er sich bei der Tat gedacht?
Abgesehen von der fahrlässigen Tötung (z. B. Unfalltod) muss jedes Tötungsdelikt „vorsätzlich“ begangen werden, also mit Wissen und Wollen. Hierzu genügt allerdings auch ein nur „bedingter Vorsatz“, der vorliegt, wenn der Täter den Tod des Opfers zwar nicht gewollt, aber billigend in Kauf genommen hat (z. B. Unfallflucht). In jedem Fall muss sich der Vorsatz des Täters bei Tatbegehung aber auch auf den (möglichen oder erwünschten) Tod des Opfers erstrecken.
Der gerichtsfeste Nachweis des Tötungsvorsatzes kann im Einzelfall extrem schwierig sein, denn dieser kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, da in Hinblick auf die Tötung eines anderen Menschen üblicherweise eine hohe Hemmschwelle zu unterstellen ist.
Aber auch und gerade im Hinblick auf die verwirklichten Mordmerkmale muss der Vorsatz nachgewiesen werden. Während dies beim Mordmerkmal der gemeingefährlichen Begehung durch Legen einer Bombe keine Schwierigkeiten bereiten mag, gestaltet sich der Nachweis mit Blick auf die inneren Beweggründe und das Tatmotiv des Täters naturgemäß schwierig. Denn das Gericht kann schlicht nicht in den Kopf eines Menschen hineinschauen und ist daher regelmäßig auf reine Indizien und Annahmen angewiesen, die aber wiederum nicht ohne Weiteres für eine Verurteilung ausreichen.
Strafe bei Mord
Wer des Mordes angeklagt ist, muss befürchten, lebenslang in einer Zelle zu bleiben, so steht es in § 211 Strafgesetzbuch (StGB).
Es wird eine aufwendige Beweisaufnahme durchgeführt, die auch kaum denkbar abzukürzen ist. Der sogenannte „Deal“ (§ 257c Strafprozessordnung (StPO), kurz gesagt Geständnis gegen Strafrabatt) ist nicht möglich. Ein Deal ist über die Rechtsfolgen möglich, nicht aber über die Tat, die verurteilt wird. Die Verurteilung wegen Mordes ist damit nicht absprechbar.

Lebenslang bedeutet aber nicht unbedingt, ein Leben lang im Gefängnis zu verbringen. Viele Freiheitsstrafen werden vorzeitig beendet und der Rest der Strafe wird bei guter Führung zur Bewährung ausgesetzt. Dies ist bei Mord nach frühestens 15 Jahren möglich, wenn der Verurteilte z. B. geständig war und sich besonders gut geführt hat. Oftmals aber erfolgt die Entlassung erst viel später, nach 30 oder 40 Jahren. Die dann zu verhängende Bewährungszeit darf 5 Jahre nicht überschreiten. Hat das Gericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine Entlassung vor 30 Jahren nicht möglich. Nach 15 Jahren wird in der Regel von der Strafvollstreckungskammer im Einzelfall entschieden, wann eine Entlassung auf Bewährung infrage kommt.
Selbst wenn im Verfahren festgestellt worden ist, dass der Täter erheblich unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand und nicht mehr (vollständig) zurechnungsfähig war, können Strafen drohen.
Vermindert schuldfähige Täter müssen also ebenfalls mit einer Strafe rechnen. Allerdings kann die Strafe abgemildert werden (§ 21 StGB). Die Folgen und Milderungen richten sich dabei nach § 49 Absatz 1 StGB.
Ein erheblich berauschter Täter kann als vermindert schuldig (schuldfähig) oder sogar unschuldig gelten. Klare Grenzen gibt es hier keine, aber ab 3 Promille kann dies der Fall sein. Zwar ist dann eine Verurteilung wegen Mordes ausgeschlossen, dann aber droht die Unterbringung im Maßregelvollzug, die jährlich überprüft wird und in Fällen schwerer Straftaten auch jahrzehntelang dauern kann. Anstatt in einem Gefängnis befindet sich der Täter in einer psychiatrischen Klinik mit haftähnlichen Bedingungen – sprich in einer Art von Zelle.
Nicht rechtlich zur Verantwortung gezogen wird außerdem, wer bei der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zu diesem Alter ist man in Deutschland nach § 19 StGB schuldunfähig.
Strafe bei versuchtem Mord
Wer einen Menschen töten wollte und mit diesem Vorhaben bereits begonnen hat und ein Mordmerkmal erfüllt, ist des versuchten Mordes schuldig.
Bei allen Straftaten kann die zu verhängende Strafe reduziert werden, wenn die Tat nicht vollständig ausgeführt worden ist. Eine Reduzierung ist aber nicht zwingend. Auch der versuchte Mord kann zum lebenslangen Verlust der Freiheit führen.
Strafen bei Anstiftung und Beihilfe zum Mord
Nicht nur derjenige, der eine Person unmittelbar tötet, kann wegen Mordes verurteilt werden. Auch Anstifter oder Helfer können sich strafbar machen und verurteilt werden.
Anstifter erhalten nach § 26 StGB die gleiche Strafe wie der Täter, den sie vorsätzlich zu einer Straftat angestiftet haben. Hier kommt es allerdings maßgeblich darauf an, ob der Anstifter auch selbst ein Mordmerkmal verwirklicht hat, damit er wegen Mordes verurteilt werden kann.
Die Strafen bei Beihilfe richten sich laut § 27 StGB nach der Strafdrohung für den Täter. Jedoch gilt eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1. Hat eine Person einen Mörder unterstützt, droht dem Gehilfen deswegen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Mord: Verjährung
Bis 1968 verjährte Mord regelmäßig nach 20 Jahren und eine Bestrafung war nicht mehr möglich. Aufgrund der Diskussion um ungesühnte NS-Verbrechen wurde 1969 die Verjährungsfrist für Mord auf 30 Jahre verlängert.
Seit dem Jahr 1979 kann weder Völkermord noch Mord durch Zeitablauf verjähren. Bis zum Lebensende des Täters kann deswegen ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet und ein Urteil wegen Mordes gesprochen werden.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Mord
Was ist Mord im Affekt?
Die Straftat Mord setzt nicht voraus, dass die Tat von langer Hand geplant war. Auch ein Mord im Affekt – also „spontan“ und z. B. in einem Zustand extremer Erregung wie Zorn, Wut, Angst – ist grundsätzlich möglich. Es muss bei der Tötung jedoch ein Mordmerkmal erfüllt sein, damit es Mord im Affekt ist, sonst liegt ein Totschlag im Affekt vor.
Wie viele Jahre Gefängnis bei Mord?
Mord wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet aber nicht immer, dass man bis zum Tod in Haft bleibt, auch wenn das grundsätzlich so vorgesehen ist. Allerdings ist das mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Täter haben unter Umständen nach 15 Jahren eine Chance auf Entlassung oder Hafterleichterungen. So kann nach 15 Jahren in Haft der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine frühzeitige Aussetzung der Strafvollstreckung zu Bewährung ist jedoch nicht möglich, wenn z. B. die besondere Schwere der Schuld im Urteil festgestellt wurde oder der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Verjährt Mord?
Mord verjährt nie. Das bedeutet: Es gibt zeitlich keine Grenze für die Strafverfolgung einer Mord-Straftat. Anders beim Totschlag. Hier ist eine Verjährung nach 20 Jahren möglich. Auch hier kann also der Unterschied zwischen Mord und Totschlag von enormer Bedeutung sein.
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