Was ist ein Erbschein?

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Ein Erbschein ist in der Regel ein Nachweis für die Berechtigung zum Erbe, welcher keine uneingeschränkte Gültigkeit besitzt, sondern nur den Sachstand zum Zeitpunkt des Erbfalles wiedergibt. Ein Erbschein muss in der Regel nur dann vorgelegt werden, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen (§§ 343 und 344 FamFG), beantragt werden.

Im Erbschein ist vermerkt, welche Person was geerbt hat oder worauf sich ihr Erbe beläuft.

Den Erbscheinsantrag können in der Regel folgende Personen stellen,

  • Der Erbe
  • Der Vorerbe
  • Der Nacherbe
  • Erbschaftskäufer oder Erbteilerwerber
  • Bestellte Testamentsvollstrecker
  • Bestellte Nachlassverwalter
  • Gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
  • Nachlassgläubiger
  • Erbengläubiger (siehe Erbenhaftung)
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Auseinandersetzungspfleger
  • Abwesenheitspfleger

die ihre Berechtigung nachweisen müssen.

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