❓ ❗Was ist zu tun, wenn Sie einen Strafbefehl von einem Gericht erhalten haben?
- 2 Minuten Lesezeit

Was ist ein Strafbefehl ❓
Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil und wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls, wenn es eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält, insbesondere bei kleineren Vergehen und Bagatelldelikten. Eine Verhandlung findet also bei Akzeptanz des Strafbefehls nicht statt.
Handlungsoptionen nach Erhalt eines Strafbefehl ❓
I. Einspruch einlegen (form- und fristgerecht) gegen den Strafbefehl
Ab Erhalt des Strafbefehls haben Sie exakt zwei Wochen Zeit um hiergegen Einspruch einzulegen. Wenn Sie dies tun, dann wird es zu einer Hauptverhandlung kommen. Ausnahme hiervon ist, wenn der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt wird. Dies bedeutet, dass man lediglich das Strafmaß angreift.
Dann kann auch durch Beschluss (ohne mündliche Hauptverhandlung) eine Entscheidung des Gerichts ergehen.
II. Akzeptanz des Strafbefehls durch Nichteinlegung des Einspruches
Wen Sie keinen Einspruch einlegen, dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung des Gerichtes. Wenn Sie die Strafe beglichen haben, hat sich die Angelegenheit mithin erledigt.
Je nachdem ob im Strafbefehl eine Geldstrafe über oder unter 90 Tagessätzen angeordnet wurde, wird die Ahndung in das BZR (Bundeszentralregister) eingetragen.
Wichtig: Ab der zweiten Verurteilung zu einer Geldstrafe, auch wenn diese unter 90 Tagessätzen bleibt, werden die Verurteilungen eingetragen.
Welchen Weg sollte ich wählen❓
Dies kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Sie sollten daher umgehend nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsanwalt beauftragen, der Akteinsicht nimmt und sodann deren Inhalt mit Ihnen bespricht. Danach kann dann unter Abwägung der Vor- und Nacheile gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand entschieden werden, ob ein Einspruch in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist oder nicht.
❗ Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps:
⚠️Nach dem Erhalt eines Strafbefehls unverzüglich handeln!
⚠️Bei Einspruch und Beschränkung auf Rechtsfolgen Vermeiddung der Hauptverhandlung möglich!
⚠️Der Einspruch muss form- und fristgerecht erfolgen innerhalb von 2 Wochen!

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten?
► Vereinbaren Sie einen Termin zum Rechtsberatungsgespräch in meinen Kanzleiräumen.
Sie finden mich im Internet auf: www.rechtsanwaltskanzlei-raphaela-dichtl.com
Telefon: 0851/49079795 (Büro)
Mobil: 0171/4544303 (Mobil)
Artikel teilen: