đŸš”đŸ’„âœâ“Wie berechnen sich die Rechtsanwaltskosten im Strafrecht – Möglichkeiten und Praxis

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Die Abrechnung der Rechtsanwaltskosten im Strafrecht kann auf verschiedene Weise erfolgen. Anders als im Zivilrecht, wo in vielen FĂ€llen der Streitwert maßgeblich ist, spielt dieser im Strafverfahren keine Rolle. Vielmehr richtet sich die VergĂŒtung eines Strafverteidigers nach dem RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG) oder nach einer individuellen Honorarvereinbarung. 

1. Abrechnung nach dem RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG)

Das RVG sieht fĂŒr Strafverteidiger eine VergĂŒtung nach dem Teil 4 des VergĂŒtungsverzeichnisses (VV RVG) vor. Die Höhe der GebĂŒhren hĂ€ngt unter anderem von der Instanz, dem Verfahrensstadium und der Schwierigkeit des Falls ab.

a) GrundgebĂŒhren und VerfahrensgebĂŒhren

Im Strafrecht fallen verschiedene GebĂŒhren an, darunter:

  • GrundgebĂŒhr (§ 4100 VV RVG): Diese deckt die erste Einarbeitung in den Fall ab.

  • VerfahrensgebĂŒhr (§ 4104 ff. VV RVG): FĂŒr die Vertretung im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren.

  • TerminsgebĂŒhr (§ 4108 ff. VV RVG): FĂŒr die Teilnahme an Verhandlungen oder Anhörungen.

  • ZusĂ€tzliche GebĂŒhren: FĂŒr umfangreiche Verfahren oder besondere TĂ€tigkeiten können zusĂ€tzliche GebĂŒhren anfallen.

Die GebĂŒhren können innerhalb eines Rahmens variieren (sog. RahmengebĂŒhren). Der Rechtsanwalt bestimmt die konkrete GebĂŒhr innerhalb des Rahmens unter BerĂŒcksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und VermögensverhĂ€ltnisse des Mandanten.

b) Pflichtverteidigung – VergĂŒtung durch die Staatskasse

Wird ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 StPO), erhĂ€lt er seine VergĂŒtung zunĂ€chst aus der Staatskasse. Die VergĂŒtung ist in diesen FĂ€llen geringer als bei einer Wahlverteidigung.

Falls der Mandant spĂ€ter verurteilt wird, kann er verpflichtet werden, die Pflichtverteidigerkosten an die Staatskasse zurĂŒckzuzahlen.

2. Honorarvereinbarung – Individuelle VergĂŒtung

Neben der Abrechnung nach RVG kann der Strafverteidiger mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen (§ 3a RVG). Dabei sind zwei Modelle besonders verbreitet:

a) Stundenhonorar

Hierbei wird eine Abrechnung nach Stunden vorgenommen. Übliche StundensĂ€tze variieren je nach Erfahrung des Anwalts und dem Sitz der Kanzlei zwischen 150 und 500 Euro pro Stunde.

b) Pauschalhonorar

Alternativ kann eine pauschale VergĂŒtung fĂŒr das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte (z. B. Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung) vereinbart werden. Dies gibt dem Mandanten Planungssicherheit.

c) Verbot von Erfolgshonoraren

Ein reines Erfolgshonorar ist im Strafrecht grundsÀtzlich unzulÀssig (§ 49b BRAO i.V.m. § 4a RVG). Ausnahmen sind nur in besonderen FÀllen möglich, z. B. wenn der Mandant die Kosten sonst nicht aufbringen könnte.

3. KostenĂŒbernahme durch Rechtsschutzversicherung oder Staatskasse

a) Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen ĂŒbernehmen im Strafrecht nur die Kosten fĂŒr die Verteidigung bei fahrlĂ€ssigen Delikten (z. B. VerkehrsunfĂ€lle). Bei vorsĂ€tzlichen Straftaten erfolgt in der Regel keine KostenĂŒbernahme.

b) Prozesskostenhilfe

Im Strafrecht gibt es keine klassische Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht. Falls ein Mandant mittellos ist, kann er jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtverteidiger erhalten.

❗ Zusammenfassung / Fazit des Rechtstipps: 

⚠

Abrechnung erfolgt nach RVG oder indidueller VergĂŒtungsvereinbarung!

⚠

Pflichtverteidigung wird ĂŒber die Staatskasse abgerechnet. In bestimmten FĂ€llen RĂŒckzahlungspflicht des Mandanten!

⚠

KostenĂŒbernahme durch die Rechtschutzversicherung meist nur bei fahrlĂ€ssigen Delikten!

⚠

Informieren Sie sich vorab ĂŒber die voraussichtlichen Kosten bei Ihrer Rechtsanwaltskanzlei!


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Foto(s): Bild von Ralph auf Pixabay

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