Was passiert bei der Testamentseröffnung?
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Beim Stichwort Testamentseröffnung stellt sich manch einer einen Notar, Anwalt oder Richter an einem Schreibtisch vor, der in stilvollem Ambiente ein Testament aus einem Umschlag zieht und es den versammelten Angehörigen vorliest, die dann frohlocken oder zusammenbrechen, wenn sie den letzten Willen zur Kenntnis nehmen.
Solche Szenen finden allerdings nur in Spielfilmen und Fernsehserien statt. Die Realität ist dagegen etwas schlichter:
- Die Testamentseröffnung erfolgt stets beim Nachlassgericht. Das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die Eröffnung selbst macht nicht der Richter, sondern ein Rechtspfleger.
- Durch die Testamentseröffnung wird der Inhalt des Testaments den "Beteiligten" bekannt gegeben. Das sind insbesondere testamentarische und gesetzliche Erben sowie Vermächtnisnehmer.
- Das Gericht kann zur Eröffnung einen Termin bestimmen und Beteiligten zum Termin laden (§ 348 FamFG). In der Praxis erfolgt aber nahezu ausschließlich die schriftliche Bekanntgabe durch Versendung einer Kopie des Testaments sowie des Eröffnungsprotokolls ("stille Eröffnung").
- Mit der Eröffnung beginnt die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft und gegebenenfalls auch die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Außerdem muss erst das Testament eröffnet werden, bevor man einen Erbschein beantragt, der sich darauf stützt.
- Die Gebühr für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung beträgt pauschal 100 Euro. Das Verfahren kann mehrere Wochen oder auch Monate dauern.
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Testamentseröffnung gibt es auf unserer Kanzlei-Website: https://www.rosepartner.de/testamentseroeffnung-ablieferung-testament.html. Dort finden Sie auch Beratungsangebote unserer Fachanwälte für Erbrecht.
Konflikte im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung entstehen vor allem, wenn jemand ein (vermeintliches) Testament im Besitz hat und im Erbfall nicht beim Nachlassgericht abliefert. Verstöße gegen diese Ablieferungspflicht sind oft sogar strafrechtlich relevant.
Die Mehrheit der Erbstreitigkeiten beginnen erst nach der Testamentseröffnung, wenn darum gerungen wird, ob das Testament überhaupt gültig ist und was genau mit den Formulierungen im letzten Willen gemeint war. Diese Konflikte werden in der Regel im Rahmen des Erbscheinverfahrens beim Nachlassgericht ausgetragen. Dort wird insbesondere geklärt, wer letztlich zu welchem Anteil Erbe geworden ist.
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