Wünsche zur Bestattung im Testament? Machen Sie es besser als Papst Franziskus!
- 1 Minuten Lesezeit

Der Ostermontag 2025 verstorbene Papst Franziskus hat in seinem Testament ganz konkrete Vorstellungen zu seiner Beisetzung formuliert. Warum das für Sie keine tolle Idee ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Informationen müssen vor der Testamentseröffnung bekannt sein
Wünsche zur eigenen Bestattung sind im Testament eigentlich nicht besonders gut aufgehoben. Viele Testamente befinden sich beim Erbfall in der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht. Dort landen sie automatisch, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt, oder aber auf Wunsch des Erblassers, wenn dieser das Testament beim Gericht hinterlegt.
Wenn das Testament dann beim Erbfall nicht den für die Bestattung zuständigen Angehörigen in Kopie zur Verfügung steht, erfahren diese erst mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht von den Bestattungs-Vorgaben. Wenn man jetzt weiß, dass deutsche Nachlassgerichte inzwischen praktisch immer mehrere Wochen oder gar Monate benötigen, um ein Testament zu eröffnen (ohne Erbscheinverfahren), kann man sich vorstellen, dass sich das Thema Bestattung dann regelmäßig schon erledigt hat.
Was Sie wo und wie zu Ihrer Bestattung regeln können
Daher sollten Sie entsprechende Anweisungen stets (zumindest auch) außerhalb einer letztwilligen Verfügung verschriftlichen - und zwar in einer sogenannten Bestattungsverfügung. Lassen Sie sich hierzu von dem Anwalt oder Notar, der Ihr Testament gestaltet, oder auch direkt von einem Bestattungsunternehmen beraten. In einer Bestattungsverfügung können Sie insbesondere folgende Punkte regeln:
- Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung, etc.)
- Friedhof, Grabstelle und Grabmahl
- Grabpflege
- Bestattungsinstitut
- Trauerfeier; Blumenschmuck, Musik, Trauergäste
- Trauerkarte, Zeitungsanzeige
- Bevollmächtigte Personen
Die Erfüllung der Bestattungswünsche von Papst Franziskus
Bei Papst Franziskus hatte es übrigens keine unliebsamen Auswirkungen, dass er die Bestattungswünsche in einem "Testament" festgehalten hat. Diese Verfügung wurde nämlich vom Vatikan bereits an seinem Todestag eröffnet und der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Auf Verhältnisse wie im Vatikan sollten Sie sich bei hiesige Nachlassgerichten aber besser nicht verlassen.
Artikel teilen: