Was sind die Vor- und Nachteile der Online-Scheidung?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Online-Scheidung im rechtlichen Sinne

Im rechtlichen Sinne gibt es keine Online-Scheidung. Das Gesetz kennt keine Online-Scheidung.

Unter Online-Scheidung wird allgemein verstanden, dass der Mandant den Kontakt bzw. die Korrespondenz mit seinem Rechtsbeistand ausschließlich „online“ abwickelt.

Online-Scheidung bedeutet nicht, dass das Familiengericht die Ehe nur online, per Mail, scheiden würde. Online-Scheidung bedeutet auch nicht, dass die Partei keinen Gerichtstermin am Familiengericht wahrzunehmen hätte. Denn die persönliche Anhörung vor dem Familiengericht zu den Umständen der Trennung und Scheidung ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass die Partei zwingend vor dem Familiengericht erscheinen muss.

2. Vorteile der online Scheidung

Ein Vorteil der online Scheidung kann sein, dass die Besprechungen und der Austausch mit dem eigenen Rechtsbeistand nur noch online/Per Mail erfolgt, dass also der Auftraggeber keine Termine in der Kanzlei wahrnehmen muss. Dies kann sicherlich für den Mandanten eine bestimmte Zeitersparnis bedeuten, da er sich Anfahrten, Reisezeit etc. ersparen kann, vor allem dann, wenn der Mandant und die beauftragte Anwaltskanzlei räumlich weit voneinander entfernt sind.

Ob ein Sachverhalt ausschließlich per Mail aufzuklären und zu besprechen ist, muss dahingestellt bleiben. Ungeeignet ist diese Vorgehensweise sicherlich bei komplexeren Scheidungsverfahren. Das muss aber jeder für sich selbst entscheiden.

3. Nachteile der online Scheidung

Der oben geschilderte Vorteil einer Online-Scheidung kann auch sehr leicht zum Nachteil werden. Denn ausschließlich E-Mail Schriftverkehr kann sicherlich nicht das persönliche Gespräch ersetzen.

Nachteil der Online-Scheidung kann sein, dass, vor allem dann, wenn die beauftragte Anwaltskanzlei ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, erhebliche Reisekosten und Abwesenheitsgelder anfallen, die die Anwaltskanzlei geltend machen wird oder diese Anwaltskanzlei am Gerichtsort eine andere Kanzlei in Untervollmacht mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins beauftragt und dadurch für den Auftraggeber zusätzliche Anwaltsgebühren anfallen.

4. Mythos der Kostenersparnis

Immer wieder wird behauptet, die Online-Scheidung sei preiswerter als die „normale“ Scheidung. Dies ist ein Mythos. Denn der sogenannte Streitwert oder Gegenstandswert wird ausschließlich durch das Familiengericht festgesetzt und hierbei ist es unerheblich, wie Partei und Rechtsbeistand miteinander korrespondiert haben. Denn die Kriterien für die Wertfestsetzung durch das Familiengericht sind andere als die Art der Korrespondenz zwischen Partei und Anwalt.

Die Kosten der Scheidung orientieren sich nicht danach, wie oft eine Besprechung in den Kanzleiräumen stattfinden musste oder wie viele Schriftsätze der Anwalt verfasst hat. Der Anwalt hat aufgrund des gerichtlich festgesetzten Streitwerts oder Gegenstandswerts feststehende gesetzliche Gebühren abzurechnen. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn der Auftraggeber mit dem Anwalt eine Honorarvereinbarung schließt. Eine Honorarvereinbarung darf aber in gerichtlichen Angelegenheiten zu keiner geringeren Gebühr als bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren führen. Somit wird der Auftraggeber in der Regel bei Abschluss einer Honorarvereinbarung für ein gerichtliches Verfahren letztendlich mehr zahlen, als er zu zahlen gehabt hätte, wenn nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet worden wäre. Schon aus diesem Grunde kann also eine Online-Scheidung nicht per se günstiger sein, als eine „normale“ Scheidung.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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