Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht erhaltenem Arbeitslosengeld und Vorwurf des Leistungsbetrugs
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Das Internet ist voll mit „Hilferufen“ von Betroffenen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen eingeleitet wurde oder bereits ein Strafbefehl ergangen ist.
Unsere Kanzlei hat immer wieder mit Beschuldigten zu tun, die soziale Leistungen des Staates (Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder sonstige finanzielle Hilfen) erhalten haben, wobei sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass diese aufgrund von Fehlinformationen oder Säumnis der Beschuldigten zu Unrecht ausbezahlt worden sind.
Gerade bei Betroffenen, die die deutsche Bürokratie nicht immer voll durchschauen oder wegen bestehender Sprachbarrieren die Belehrungen der Agentur für Arbeit oder sonstigen staatlichen Stellen nicht abschließend verstehen, kommt es häufig zu Missverständnissen und Problemen.
In solchen Fällen erhält man zumeist Post vom zuständigen Hauptzollamt, das ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil" der jeweiligen Behörde eingeleitet hat. Regelmäßig werden diese Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben und am Ende des Ermittlungsverfahrens ergeht ein Strafbefehl wegen vollendeten Betrugs und damit einhergehend mit einer nicht unerheblichen Geldstrafe und der Eintragung in das Bundeszentralregister. Je nach Einzelfall und bei möglichen Vorstrafen, kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Obwohl das Gesetz zum beispiel in § 63 Abs. 2 SGB II bei solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vorsieht und eine Geldbuße bis zu 5.000 EUR in das Ermessen der Behörde stellt, wird dennoch oftmals durch die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit nach § 263 StGB wegen Betrugs angenommen und auch verfolgt. Dies ist bedingt durch die Tatsache, dass zum Beispiel die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zu Beginn ein Merkblatt durch den Betroffenen unterschreiben lässt, worin deutlich darauf hingewiesen wird, dass alle Änderungen der finanziellen Lage unverzüglich -persönlich- mitgeteilt werden müssen. Wer dies also nicht beachtet, macht sich zumindest verdächtig, bedingt vorsätzlich gehandelt zu haben.
Dabei ist zu beachten, dass im Falle der Ordnungswidrigkeit, wegen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Anspruch auf laufende Leistungen begründen, bereits die fahrlässige Handlung oder Unterlassung ausreichend ist. Anders dagegen im Falle des Betruges, bei dem die Staatsanwaltschaft in jedem Fall -nachweisen- muss, dass der Beschuldigte nicht nur vorsätzlich gehandelt hat, sondern darüber hinaus auch die Absicht hatte, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, mithin sich zu bereichern. Diese Absicht stellt hier eine Art „Steigerung“ des Vorsatzes dar, die für eine Strafbarkeit wegen Betruges -nachweislich- hinzutreten muss.
Gerade hierbei treten meistens die Schwierigkeiten der Staatsanwaltschaft auf, diesen Tatbestand dem Beschuldigten zweifelsfrei nachzuweisen.
Der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Verurteilung wegen Betrugs kann im Einzelfall für den Beschuldigten allerdings erheblich sein. Ich empfehle daher dringend sich in solchen Fällen rechtlichen Rat zu suchen! Der Rechtsanwalt bekommt Akteneinsicht und kann so überprüfen, ob eine Bereicherungsabsicht beweisbar ist oder ob sich der Betroffene überhaupt falsch verhalten hat. Jeder Fall ist anders gelagert und daher einzelfallabhängig zu prüfen.
Wir können aus Erfahrung jedoch sagen, dass nicht wenige Verfahren (abhängig vom jeweiligen Bundesland) auch noch nach Einspruch gegen den Strafbefehl (im Gerichtsverfahren) nach § 153 StPO ohne Geldauflage bzw. zumindest nach § 153 a StPO mit einer annehmbaren Geldauflage eingestellt werden. Der Betroffene hat also durchaus die Chance in solchen Fällen einer strafrechtlichen Ahndung zu entgehen.
Erfolgt eine Einstellung ohne Geldauflage, muss der Betroffene aber damit rechnen, dass die Angelegenheit vom Hauptzollamt wieder aufgenommen wird und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 2 SGB II dann eine Geldbuße verhängt werden kann. Eine Ordnungswidrigkeit hat allerdings im Gegensatz zu einer strafrechtlichen Verurteilung keine Folgen für die Zukunft.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es sich in jedem Fall lohnt, gegen entsprechende Verfahren frühzeitig vorzugehen und die Aktenlage durch einen Strafverteidiger überprüfen zu lassen, bevor man sich im Ermittlungsverfahren zur Sache äußert.
Wir vertreten Sie gerne in den Bereichen des Strafrechts und in Bußgeldsachen.
Rechtsanwalt Martin Ondrasik
-Bundesweite Verteidigung und Vertretung-
Rechtsanwälte Ameri Janson & Ondrasik PartG mbB
Wir bitten zu beachten, dass die Erstberatung und jede weitere Tätigkeit stets kostenpflichtig sind!
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