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Ermittlungsverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

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Ermittlungsverfahren - was Sie wissen und beachten müssen!

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Durch eine Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde oder bei besonderem öffentlichem Interesse (z. B. durch Berichte in den Medien) ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 160 StPO (Strafprozessordnung) dazu verpflichtet, Untersuchungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft kann selbst oder durch Hinzuziehen der Polizei als Ermittlungsbehörde alle Hinweise und Umstände erforschen, die zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft beitragen, ob Klage erhoben wird oder nicht.

Wie ist der Ablauf des Ermittlungsverfahrens?

Als Herrin des Ermittlungsverfahrens übernimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlung von Beweisen, zum Beispiel durch Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten, Einholung von Auskünften, Durchsuchungen, Sicherung von Beweismitteln, Observationen, Telefonüberwachungen etc. Diese Maßnahmen können von der zuständigen Staatsanwaltschaft selbst oder von Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Zoll, Steuerfahndung) durchgeführt werden.

Bei besonders schweren Straftaten, dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts oder der Gefahr, dass der Beschuldigte „untertauchen“ oder Beweise vernichten könnte, kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen. Wird dieser vom Gericht erlassen, wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft (U-Haft) genommen.

Wann wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen?

Hat die Polizei die Ermittlungen übernommen, wird nach deren Abschluss das entsprechende Ergebnis der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese muss nun entscheiden, ob ein hinreichender Verdacht vorliegt oder nicht. Liegt kein hinreichender Beweis für eine strafbare Handlung vor oder hat sich der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten nicht bewahrheitet, kann das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO).

Liegt hingegen ein hinreichender Tatverdacht vor, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage. Bei einer nicht allzu schwerwiegenden Straftat kann sie bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Wird dieser genehmigt, wird meistens eine Geldstrafe und eventuell ein Fahrverbot oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erlassen. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann führt das Gericht eine normale Hauptverhandlung durch.

In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorliegen, legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem zuständigen Gericht mit einem Antrag auf Erlass einer Anklage vor. Damit ist das Ermittlungsverfahren beendet, nunmehr wird aus dem Vorgang ein Strafverfahren.

Foto(s): ©Pexels/Markus Spiske

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