Was versteht man unter „Versorgungsausgleich“?

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1. Rentenausgleich

Die Begriffe „öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich“, „Versorgungsausgleich“, „VA“, „Rentenausgleich“ werden synonym verwendet.

2. Was bedeutet der Versorgungsausgleich?

Hierbei werden im Scheidungsverfahren die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und hälftig geteilt.

Um feststellen zu können, welche Rentenanwartschaften die Ehegatten erworben haben, müssen die Ehegatten auf Aufforderung des Gerichts entsprechende Formulare ausfüllen. Aufgrund der Angaben der Ehegatten in den Formularen holt das Familiengericht Auskünfte bei den Rentenstellen, bei den Arbeitgebern bezüglich Betriebsrente, bei Versicherungsgesellschaften bezüglich privater Rentenversicherungen oder Riester-Rente usw., ein.

3. Was ist zu beachten?

Die Angaben, die ein Ehegatte gegenüber dem Familiengericht macht, werden durch das Familiengericht auch dem anderen Ehegatten mitgeteilt. Die Ehegatten müssen die Angaben des anderen Ehegatten jeweils auf Vollständigkeit prüfen, denn immerhin geht es um ihre eigenen Rentenansprüche.

4. Welche Rentenansprüche unterliegen dem Versorgungsausgleich?

Hierzu gehören alle Rentenversicherungen, Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Knappschaft, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die Betriebsrente des derzeitigen oder eines früheren Arbeitgebers, Ansprüche bei berufsständischen Versorgungswerken (wie zum Beispiel für Ärzte, Steuerberater, Anwälte), Ansprüche auf Beamtenpension und Ansprüche aus privaten Riester- oder Rürup- Rentenverträgen.

Lebensversicherungen auf Kapitalbasis oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen in der Regel nicht dem Versorgungsausgleich, sie gehören gegebenenfalls in den Zugewinnausgleich. Eine Kapitallebensversicherung fällt nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn es sich hierbei um eine Arbeitgeber-Direktversicherung handelt. Dies muss im Einzelfall abgeklärt werden.

5. Welchen Rentenanspruch habe ich nach durchgeführtem Versorgungsausgleich?

Sofern der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren vollständig durchgeführt wurde, hat jeder Ehegatte Ansprüche auf die von ihm vor der Ehe selbst erworbenen Rentenanwartschaften zuzüglich der Hälfte der in der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften inklusive Kindererziehungszeiten zuzüglich der ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erworbenen eigenen Rentenanwartschaften.

6. Welche Auswirkungen hat die Zustellung des Scheidungsantrags?

Mit Zustellung des Scheidungsantrags des einen Ehegatten durch das Familiengericht an den anderen Ehegatten wird die Teilhabe der Ehegatten an den Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten gekappt.

7. Wie kann ich eine Rentenkürzung nach der Scheidung vermeiden?

Eine Rentenkürzung nach der Scheidung kann nur dadurch vermieden werden, wenn dem Berechtigten Unterhalt gezahlt wird. Die Rentenkürzung kann dann auch nur in der Höhe abgewendet werden, die der Unterhaltshöhe entspricht. Hierzu ist die Stellung eines gerichtlichen Antrags erforderlich.

8. Ist eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich möglich?

Im Rahmen eines notariellen Ehevertrags oder einer notariellen Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten auch Vereinbarungen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs treffen. Sie können diesen ganz oder teilweise ausschließen. Allerdings hat das Familiengericht jede getroffene Vereinbarung einer Inhalts-und Ausübungskontrolle zu unterziehen, um zu überprüfen, ob die getroffene Vereinbarung möglicherweise zulasten eines Ehegatten sittenwidrig ist, weil dieser mit der getroffenen Regelung schlichtweg „über den Tisch gezogen“ werden sollte.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist auch zu Protokoll des Familiengerichts möglich. In diesem Falle müssen jedoch beide Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein.

Sollten Sie Fragen zum Versorgungsausgleich haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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