Wechsel eines Wahl- bzw. Pflichtverteidigers

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1. Wechsel eines Wahlverteidigers

Die Beauftragung eines Wahlverteidigers ist zunächst grundsätzlich vergleichbar mit der Beauftragung eines anderen Leistungserbringers (z. B. Maler, Steuerberater, Kfz-Meister, etc.). Eine Kündigung ist erstmal prinzipiell zu jeder Zeit möglich. Man muss dabei lediglich bedenken, dass die bereits erbrachten Leistungen und die entstandenen Aufwendungen zu bezahlen bzw. erstatten sind.

Anders verhält es sich bei der Kündigung eines Wahlmandats auch nicht. Es ist daher auch möglich, einem Rechtsanwalt das ihm übertragene Mandat zu entziehen bzw. zu kündigen und die ihm erteilte Vollmacht zu widerrufen. Die Mandatskündigung ist jederzeit und ohne Begründung nach § 627 BGB möglich. 

Aber auch hier gilt natürlich: Soweit der Rechtsanwalt schon tätig geworden ist, sind ihm die dafür entstandenen Gebühren und Auslagen zu erstatten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn man das Mandat einem anderen Anwalt übertragen will, der das Verfahren fortführen soll. Es könnte dann zu doppelten Kosten kommen, da der andere Anwalt kaum auf Gebühren verzichten wird. Denn der neu-beauftragte Rechtsanwalt wird ebenso wie der vorherige Anwalt seine Gebühren so abrechnen wie sie entstanden sind. Schließlich muss sich auch der neue Anwalt in die Sache einarbeiten. 

Dabei ist es unerheblich, ob bereits außergerichtlich oder gerichtlich Schritte eingeleitet worden sind. Sofern bereits durch einen anderen Anwalt Vorarbeit geleistet worden ist, kann man nur mit dem neu zu beauftragenden Anwalt verhandeln, dass die (außergerichtlichen) Gebühren etwas gekürzt werden, da er durch die Vorarbeit möglicherweise weniger Aufwand hat. Während eines Gerichtsverfahrens wäre eine Gebührenteilung möglich – aber auch dies muss man mit beiden Anwälten aushandeln. Bei einem Verteidigerwechsel wird jedoch immer die Grundgebühr für jeden Verteidiger anfallen, da dies die Kosten sind, die die Einarbeitung in den Fall abgelten sollen. Nur im Vollstreckungsverfahren fällt die Grundgebühr nicht an.

Fazit

Kündigung bzw. Mandatsentziehung ist zwar möglich – allerdings meist mit der Folge doppelter Kosten!

2. Wechsel eines Pflichtverteidigers

Hier wird es schon etwas schwieriger. Zwar kann ein gerichtlich bestellter Verteidiger ausgewechselt werden. Allerdings müssen damit beide Verteidiger und der Angeklagte einverstanden sein, es darf keine Verfahrensverzögerung eintreten und der Landesjustizkasse dürfen keine Mehrkosten durch den Verteidigerwechsel entstehen. So hat auch jüngst das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss vom 17.12.2015 entschieden und den Leitsatz aufgestellt (Az. 2 Ws 582/15), dass „die Auswechslung des Pflichtverteidigers bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten (für die Staatskasse – Kommentar der RAin D. K.) grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.“

Die Gerichte tun sich hierbei aber sehr schwer. Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aus wichtigem Grund zulässig. Dies muss allerdings sehr ausführlich vorgetragen werden. Als wichtiger Grund kommt dabei jeder Umstand in Betracht, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Allein der Wunsch des Angeklagten genügt für eine solche Entpflichtung nicht. 

In Betracht kommt als Begründung die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ohne Verschulden des Angeklagten. Hierfür muss der Angeklagte ganz konkrete Umstände vortragen und wenn möglich auch belegen, warum die Bestellung zurückgenommen werden soll. Dann prüft das Gericht, ob sich aus den vorgetragenen Gründen die Besorgnis ergibt, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Allein das subjektive Empfinden des Angeklagten, nicht ordnungsgemäß verteidigt zu werden, genügt nicht. Ebenso wenig genügen bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten oder unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategien. Daher empfiehlt es sich, einen Anwalt als Pflichtverteidiger zu wählen, den man bereits kennt, wenn der Angeklagte vom Gericht aufgefordert wird, einen Anwalt zu benennen. Anderenfalls wird dem Angeklagten ein Anwalt als Pflichtverteidiger aufs Auge gedrückt.

Grundsätzlich ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, den Angeklagten anzuschreiben und aufzufordern innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu benennen, der als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Sollte das Gericht es doch einmal versäumt haben, den Angeklagten zur Benennung eines Verteidigers aufgefordert zu haben, so ist der Wechsel in diesem Fall nicht so schwierig. Dann sollte der Angeklagte jedoch nachdem ihm mitgeteilt worden ist, wer ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, sofort reagieren und die Entpflichtung beantragen und gleichzeitig den Anwalt seiner Wahl benennen und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.

Fazit

Ein Verteidigerwechsel ist zwar möglich – jedoch wesentlich schwieriger. Auch hier besteht das Problem von Mehrkosten, die bei dem Angeklagten hängenbleiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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