Wechsel vom und zum Wechselmodell

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Bei der Frage, ob ein Wechsel vom paritätischen Wechselmodells zum Residenzmodell oder anders herum die Einleitung eines Umgangs –oder Sorgerechtsverfahren erfordert, gingen die Meinungen der Oberlandesgerichte bislang auseinander. Der BGH hat hier auf die Konstellation des Einzelfalls verwiesen und keine eindeutige Richtlinie diesbezüglich getroffen (BGH FamRZ 2017, 206, Rn. 11 ff., fortgeführt in FamRZ 2020, 255-258). Nunmehr hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 15.02.2022, zum Aktenzeichen 3 UF 81/21, die unterschiedlichen Auffassungen zusammengefasst und eine Richtlinie für diese Frage geschaffen. Wobei jedoch die Senate hier unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bestimmung oder Änderung eines Betreuungsmodells, den Entzug und Übertragung der elterlichen Kompetenzen unbedingt miteinschließt. Es handelt sich um einen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Umgangsbestimmungsrecht der Sorgeberechtigten, mit welchem jedoch stets hauptsächlich Regelungen von Betreuungszeiten und damit Umgangsfragen tangiert werden. Ein sorgerechtliches Verfahren wird demzufolge erst notwendig, wenn mehr als die hälftige Betreuung des nicht Aufenthaltsbestimmungsberechtigten streitig geklärt werden muss.

Wenn allerdings nur die Frage des Betreuungsmodells zwischen den Kindeseltern zu klären ist, ist die Einleitung des Umgangsverfahrens lösungsführend.

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verleitet schon in deren Bezeichnung schnell zu einer Gleichsetzung mit dem Residenzmodell. Da eine Bindungswirkung zwischen einer nachträglichen Anordnung des paritätischen Wechselmodells nach zuvor erfolgter Anordnung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht besteht, ist der Wechsel im Rahmen eines Umgangsverfahrens sinnvoll und zu bevorzugen.

Im Gegenteil stellt die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteils dar, da hiermit die Gefahr eines Umgangsabbruchs ermöglicht wird. Der Elternteil mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte z.B. die Möglichkeit, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern umzuziehen – dies kann so weit reichen, dass ein Umzug ins Ausland möglich wird. Damit würde die ursprüngliche Frage zur Klärung der Ausgestaltung des Umgangs in ihrer Intention weit überschritten.

Es ist daher auf die im Einzelfall beabsichtigte Änderung der Betreuungsanteile abzustellen, so dass ein Umgangsverfahren bevorzugt werden sollte. Die Sorgeberechtigten ziehen das Gericht für die Entscheidung hinzu, da bei der Frage der Umgangszeiten eine Entscheidung Dritter – also seitens des Gerichts – notwendig ist. Die Frage der Verortung beim beabsichtigten Wechsel zwischen paritätischen Wechselmodell und Residenzmodell, ist in ihrer Natur erst relevant, wenn eine außergerichtliche Regelung erfolglos geblieben ist.

Die gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts ermöglicht unproblematisch die Anordnung einer paritätischen Betreuung auf umgangsrechtlicher Grundlage. Ein positiver Punkt für die umgangsrechtliche Regelung ist die deutlich höhere Effizienz bei der Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung. Eine solche Regelung ist unmittelbar vollstreckbar und kann damit zum schnellstmöglichen Ergebnis führen.


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