Wechselmodell als Umgangsrecht durchsetzen – Strategie nach dem Urteil des BGH

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Der BGH hat soeben ein wegweisendes Urteil zum Thema Wechselmodell gefällt. In den Medien, Fachwelt und bei den Betroffenen findet dies zu Recht große Aufmerksamkeit. Aber was bedeutet dieses Urteil eigentlich für die Praxis? Wie setzt man ein Wechselmodell durch, welche Fehler gilt es zu vermeiden und welche Strategie ein zu halten?

Was ist ein Wechselmodell?

Das Wechselmodell oder Doppelresidenzmodell ist eine Idee zur zeitlichen Aufteilung der Kindesbetreuung nach einer Trennung der Eltern. Gemeint ist dabei eine zeitlich in etwa gleichrangige Aufteilung der Betreuungszeiten, nicht aber nur ein reines 50/50 Modell. Das Wechselmodell kennt viele unterschiedliche organisatorische Formen, immer ist ihm aber eine zeitlich nahezu gleiche Aufteilung der Betreuung zu Grunde gelegt.

Was war der Hintergrund der Entscheidung zum Wechselmodell?

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, welcher zuvor durch das OLG Nürnberg entschieden wurde. Das OLG Nürnberg hatte den Antrag des Kindesvaters auf eine hälftige Beteiligung an der Betreuung des Kindes aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dabei waren zwei in der Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte häufige Argumente entscheidend.

Wechselmodell als Umgangsregelung?

Die rechtliche Einordnung des Wechselmodelles war juristisch hoch umstritten und es stellte sich die Frage, ob es sich um eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Umgangsrechtes handelte. Das klingt erst einmal akademisch, ist aber wichtig. Denn je nach Einordnung des Wechselmodells als Frage des Umgangsrechts oder Sorgerechts ergeben sich völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungs- und Entscheidungsmaßstäbe. Das OLG Nürnberg sah eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des Sorgerechtes gegeben, und da der Vater einen Umgangsantrag gestellt hatte war es der Meinung in diesem rechtlichen Rahmen das Wechselmodell nicht anordnen zu dürfen.

Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteiles?

Darüber hinaus folgte das OLG einer weit verbreiteten (und schwer zu begründenden) Meinung, dass eine Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei.

Hat der BGH das Wechselmodell angeordnet?

Nein. Es ist wichtig das im Auge zu behalten. Der BGH hat entschieden, dass das Wechselmodell und auch die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils möglich sein kann. Das heißt noch lange nicht, dass dies auch angeordnet werden muss.

Gehört das Wechselmodell in das Umgangsrecht oder Sorgerecht?

Der BGH hat zunächst klargestellt, dass eine Anordnung eines Wechselmodelles in einem Umgangsverfahren möglich ist. Ob es daneben auch im Wege des Verfahrens wegen Sorgerechts geltend gemacht werden kann lässt er offen. Damit sind grundsätzlich beide Anträge möglich.

Sinnvoll jedenfalls bei gemeinsamem Sorgerecht ist aber mit der Entscheidung des BGH ein Umgangsantrag. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht könnte die Sachlage schwieriger sein, der BGH lässt das im Einzelnen offen. Besteht kein oder kein vollständiges gemeinsames Sorgerecht, so sollte weiterhin sowohl ein Verfahren wegen Umgangsrecht, als auch eines wegen Sorgerecht eingeleitet werden.

Kann das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?

Grundsätzlich ja. Der BGH macht darauf aufmerksam, dass es sich bei Umgangsregelungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen eine Regelung zu finden ist, welche dem für das Kindeswohl Besten entspricht. Ein Konsens zwischen den Eltern über ein Wechselmodell ist dafür keine Voraussetzung.

Allerdings stellt der BGH auch darauf ab, dass im Wechselmodell höhere Anforderungen an Kind und Eltern zu stellen sei. Für ein Wechselmodell sei eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, geeignete äußere Rahmenbedingungen und eine „entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ Voraussetzung. Bei hohem Konfliktniveau – so der BGH – wird das Wechselmodell dem Kindeswohl nicht entsprechen.

Was heißt das in der Praxis?

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, aber auch nicht mehr. Gerade die Formulierung „entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit“ öffnet Gerichten, welche dem Wechselmodell skeptisch gegenüber stehen Tür und Tor für dessen einzelfallbezogene Ablehnung. Hier werden auch wieder qualitativ meist mangelhafte Gutachten eine Rolle spielen und die Tatsache, dass das Wechselmodell sowohl bei den Juristen als auch bei den Psychologen in der familiengerichtlichen Praxis überwiegend skeptisch gesehen wird. Selbst der BGH ignoriert die positiven Erfahrungen aus Skandinavien, wenn er meint, dass das Wechselmodell als konfliktreduzierende Maßnahme nicht in Betracht kommt. Andererseits deutet der BGH an, dass einer Anordnung im einstweiligen Verfahren bei einer akuten Trennungssituation grundsätzlich nichts im Wege steht.

Welche Strategie kann bei der Durchsetzung des Wechselmodells helfen?

Kern der gerichtlichen Entscheidung ist das Kindeswohl. Dabei kann aufgrund der Rechtsprechung des BGH eine Anordnung nur geschehen, wenn ein – wie auch immer definiertes – Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit besteht. Hier gilt es auf zu passen. Denn es ist relativ leicht einen Konflikt zu schüren. Der ablehnende Elternteil kann also mit einer Schmutzkampagne beginnen und sich in dem Moment entspannt zurücklehnen, in dem darauf eingegangen wird. In einem Verfahren zur Durchsetzung des Wechselmodells muss also stets mit allen Mitteln versucht werden, das Konfliktniveau zu senken. Angriffe, Vorwürfe und falsche Behauptungen der Gegenseite dürfen jetzt nicht mit einem massiven Gegenangriff beantwortet werden. Vielmehr muss in enger Abstimmung mit dem Rechtsanwalt hervorgehoben werden, wo die Einigungsfähigkeit der Eltern sich zeigt.

Zwar müssen auch Richtigstellungen erfolgen, es hilft hier aber die Möglichkeit eines Missverständnisses als Erklärung in Betracht zu ziehen und nur an wirklich relevanten Punkten zu reagieren. Dabei muss beachtet werden, dass sich bei Gericht und eventuellem Gutachter der Eindruck eines nicht zu behebenden Konfliktes umso stärker festsetzt, je mehr Zeit sich inhaltlich mit der Aufklärung unterschiedlicher Aussagen beschäftigt wird. Ziel jeder Strategie muss daher die Versachlichung des Konfliktstoffes sein. Persönliche Angriffe und sogar Falschbehauptungen gilt es möglichst aus der Diskussion fern zu halten, gerade dort wo die Behauptungen ohne inhaltliche Relevanz für die rechtliche Wertung ist empfiehlt es sich gar nicht darauf ein zu gehen. Vielmehr sollten die Punkte in den Mittelpunkt gerückt werden, die funktionieren. Das Lob der Gegenseite ist hier die schärfste Waffe in der Auseinandersetzung.

Der BGH schreibt in seiner Begründung, dass das starre Festhalten des Kindesvaters an einem strikten Wechselmodell unter Ablehnung anderer Optionen dagegen spricht, dass der Vater das Kindeswohl ausreichend im Auge hat. Man muss hier also aufpassen, dass eine zu starre Haltung nicht tatsächlich negativ auf die Chancen zur Durchsetzung eines Doppelresidenzmodells wirkt.

Selbstverständlich müssen krasse Falschbehauptungen widerlegt werden. Die Chance der friedlichen Strategie ist allerdings, dass sich bei Gericht klar etabliert, wer den Konflikt treibt und wer nicht. Was bestenfalls sogar zu einer – immer hilfsweise zu beantragenden – Übertragung der Rechte auf die eigene Partei führen kann.

Insgesamt gilt es – wie in vielen Umgangssituationen – einen schmalen Grad zwischen Rechtsverteidigung und Lösungswilligkeit zu finden, bei dem die Umsetzung des Wechselmodells dem Gericht als möglich erst möglich erscheint.

Eine gute und intensive anwaltliche Begleitung ist hier sicherlich nötig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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