WEG: Verwalterwahl bei mehreren Kandidaten

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WEG: Verwalterwahl bei mehreren Kandidaten. ET müssen über jeden abstimmen können, außer jeder hat nur eine Stimme.

Der Fall:

Im Jahr 2016 fand für eine Wohneingentumsgemeinschaft mal wieder das Pflichtprogramm für Wohnungseigentümer statt, dem in der ganzen Republik unzählige Abende geopfert werden. Es war Eigentümerversammlung. An diesem zehnten November stand unter anderem die Wahl eines Verwalters auf der Tagesordnung.

Die Verwalterin die das Amt bis dahin inne gehabt hatte wollte weitermachen. An diesen Kuchen wollten aber auch noch drei weitere ran. So präsentierte sich den Eigentümern ein Bewerberfeld von vier Teilnehmern.

Für Abstimmungen hatten die Eigentümer festgelegt, dass das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen verteilt wird. Außerdem stand in der Teilungserklärung, dass eine Stimmenthaltung wie eine nicht abgebende Stimme gezählt wird.

In aller Regel führt der Verwalter den Vorsitz einer solchen Bestellung. Ob das hier auch so gewesen ist, wissen wir nicht. Sollte es aber der Fall gewesen sein, könnte das erklären warum die Wahl des neuen Verwalters so ablief, wie sie hier abgelaufen ist. Als erste Kandidaten wurde von der alten Verwalterin nämlich die alte Verwalterin auf die Bewerberliste gesetzt. Und über diesen Vorschlag lies die alte Verwalterin dann abstimmen.

Der Vorschlag zur Wiederwahl der alten Verwalterin fand bei etwas weniger als der Hälfte der anwesenden Miteigentumsanteile Unterstützung. Da sich aber so viele enthielten und ihre Stimme als nicht abgegeben gewertet wurde, hatte der Vorschlag über die Hälfte an Ja-Stimmen. Nun brach die Versammlungsleitung den Wahlvorgang ab. Schließlich hätte die Mehrheit einen Verwalter bestimmt. Wozu sollte man dann noch raus finden wie viele welchen anderen Verwalter gewollt hätten.

Dieses Vorgehen stieß aber auf Widerstand. Der kam in Form einer Klage gegen den Beschluss.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht als Gericht erster Instanz gab dem Antrag den Beschluss für ungültig zu erklären statt. Dagegen wehrte sich die WEG, verlor aber auch vor dem Landgericht. Die Sache wurde dann zum BGH geschickt, wo sie das Aktenzeichen V ZR 324/17 bekam.

Der BGH schließlich entschied wie schon das AG und das LG. In einem solchen Fall liegt eine ordnungsgemäße Verwaltung nur vor, wenn über alle Bewerber abgestimmt wird. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn jeder Eigentümer nur eine Ja- Stimme hat und einer der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht.


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