„Wegeunfall“ zwischen Wohnraum und häuslichem Arbeitszimmer?
- 1 Minuten Lesezeit
[image]Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei einem Unfall zwischen Wohnbereich und dem häuslichen Arbeitszimmer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies entschied kürzlich das Sozialgericht (SG) Karlsruhe.
Im Streitfall hatte sich eine Frau durch einen Sturz auf einer Treppe ein Bein gebrochen, als sie von ihrem Wohnbereich im Obergeschoss in ihr häusliches Arbeitszimmer im Erdgeschoss gehen wollte. Nach Ablehnung der Versicherungsleistungen durch die Berufsgenossenschaft verklagte die Frau ihre Unfallversicherung auf Leistung aufgrund eines Arbeitsunfalls (Wegeunfalls).
Das SG Karlsruhe bestätigte allerdings die durch die Berufsgenossenschaft angeführten Gründe und lehnte die Klage zu deren Gunsten ab:
Es handle sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn sich der Unfall auf dem Betriebsweg oder auf dem Weg zur Arbeitsstelle ereignet. Sowohl der Betriebsweg als auch der Weg zur Arbeitsstelle beginnt grundsätzlich erst mit dem Überschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Als Außentür gilt übrigens nicht nur die Haustür, sondern auch jede andere Tür, durch die der häusliche Bereich verlassen werden könne.
Da sich im vorliegenden Fall der Unfall im privaten häuslichen Bereich zugetragen hat, genießt die Klägerin hierfür keinen Versicherungsschutz.
Die Richter bezeichneten im Übrigen den häuslichen Bereich als besondere Gefahrenquelle, für die der Versicherte selbst verantwortlich ist und die damit verbundenen Risiken selbst zu tragen hat.
(SG Karlsruhe, Urteil v. 30.09.2010, Az.: S 4 U 675/10)
(HEI)
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