Wegfall des Unterhaltsanspruchs, wenn Einkommenssteigerungen verschwiegen werden!

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Der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 16.4.2008 Az XII ZR 107/06) hat aktuell eine Trennungsunterhalt beziehende Ehefrau dafür abgestraft, dass sie ihren Ehemann nicht über Einkommenssteigerungen ungefragt informierte.

Was war passiert?

Die Eheleute schlossen im September 2003 über Trennungsunterhalt einen gerichtlichen Vergleich. Rund zwei Monate nach Abschluss des Vergleichs verdiente die Ehefrau rund 300,00 EUR mehr. Dies teilte sie ihrem Ehemann allerdings nicht mehr mit.

Der Bundesgerichtshof hat den Unterhaltanspruch um 100,00 EUR für ein Jahr gekürzt. Er begründete die Sanktion damit, dass bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs, der anspruchberechtigte Partner über seine Einkommenssteigerungen, also die Grundlagen des Vergleichs, ungefragt informieren muss. Tut er dies nicht, verletzt er seine Treupflichten aus diesem Vertrag.

Das Gericht hat allerdings offen gelassen, ob diese Pflicht auch dann besteht, wenn kein Vergleich, sondern nur ein Urteil über den Unterhaltsanspruch vorliegt.

Unser Rat

Sollten Sie als unterhaltsberechtigter Ehegatte nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs über wesentliche Einkommenszuwächse verfügen, so ist anzuraten, die Gegenseite ungefragt hierüber zu informieren. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Unterhaltsanspruch sogar ganz wegfallen könnte. Auch wenn nur ein Urteil über Unterhaltszahlungen vorliegen sollte, ist ungefragtes Informieren zu empfehlen, da in Anlehnung an obiges Urteil des Bundesgerichtshofs auch in einem solchen Fall eine Sanktion nicht ausgeschlossen erscheint.

 


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