Weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale

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Uns liegt ein weiteres Mal eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) vor, die einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln rügt. Wir haben bereits seit längerer Zeit wiederholt mit der Wettbewerbszentrale zu tun, vgl. bspw. einen entsprechenden Artikel aus dem Jahr 2015 auf dieser Plattform: Abmahnung Wettbewerbszentrale.

Was mahnt die Wettbewerbszentrale (dieses Mal) ab?

Vorliegend wird ein Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht (§ 2 PAngV) gerügt. Der Abgemahnte soll bei einem entsprechend ausweisungspflichtigen Artikel keinen Grundpreis angegeben haben. An dieser Stelle ist natürlich zunächst zu prüfen, ob der fragliche Artikel überhaupt der Grundpreisangabepflicht unterfällt. Hier gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die selbstverständlich zunächst ausgeschlossen werden müssen. 

Was ist zu beachten?

Zunächst sind natürlich immer – meist kurzen – Fristen zu beachten. Gerade im Wettbewerbsrecht bedeutet eine abgelaufene Frist regelmäßig unmittelbar darauffolgende gerichtliche Schritte (meist in Form einer einstweiligen Verfügung). 

Weiter ist hier besonders die Frage zu berücksichtigen, ob man sich überhaupt durch Abgabe einer Unterlassungserklärung unterwerfen möchte/sollte (einmal vorausgesetzt, der behauptete Verstoß liegt tatsächlich vor). Hier spielt die Frage eine wesentliche Rolle, ob man der festen Überzeugung ist, ein Unterlassungsversprechen in jedem Fall auch einhalten zu können, eine Wiederholungsgefahr also ausschließen zu können. Das ist fraglich, wenn eine Vielzahl von Unterlassungsversprechen eingefordert wird und ist bei einzelnen Forderungen per se schwierig (so auch aus verschiedenem Grund bei der Grundpreisangabe). Auch die Verhältnisse vor Ort können den Abgemahnten daran hindern, ein solches strafbewehrtes Versprechen abzugeben. 

Entscheidet sich der Abgemahnte gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wird er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine einstweilige Verfügung erhalten, die ihm letztlich dieselben Unterlassungspflichten auferlegt. Allerdings gibt es hier dennoch deutliche Unterschiede zur Unterlassungserklärung, die jedenfalls beachtlich sind und besprochen werden müssen.

Insgesamt gilt: Handeln Sie nicht vorschnell. Ein einmal abgegebenes Unterlassungsversprechen ist kaum noch/gar nicht mehr rückgängig zu machen. Lassen Sie sich vorab beraten und wählen Sie zusammen mit einem versierten (Fach-) Anwalt den für Sie richtigen Weg. 

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

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