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Weitere Mahnbescheide von Waldorf Frommer in Abmahnfällen aus 2012

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München scheint derzeit Altfälle im Bereich des Filesharings aus dem Jahr 2012 zu bearbeiten und die seinerzeit geltend gemachten Zahlungsansprüche mit Hilfe des gerichtlichen Mahnverfahrens zu verfolgen. Wir erhalten fast täglich Anfragen in solchen Fällen, welche allesamt gleich gelagert sind.

In allen uns bekannten Fällen erhielt der Betroffene im Jahr 2012 von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH oder der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesllschaft eine Abmahnung, mit welcher die Kanzlei Waldorf Frommer dem Betroffenen das unerlaubte Vervielfältigen eines oder mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke über eine Internettauschbörse vorwarf – kurz: Filesharing.

In den von uns nun übernommenen Fällen, versuchten die Betroffenen zunächst „auf eigene Faust“ die Angelegenheit zu regeln und gaben teils (modifizierte) Unterlassungserklärungen ab oder reagierten überhaupt nicht. Da offenbar auch die Kanzlei Waldorf Frommer von einer dreijährigen und nicht einer zehnjährigen Verjährung der im Jahr 2012 geltend gemachten Ansprüche ausgeht (lesen Sie dazu mehr: http://www.kanzleibrehm.de/10-jaehrige-verjaehrungsdauer-auch-bei-filesharing-bedeutet-das-bgh-urteil-v-15-01-2015-motorradteile/), dient der nun beantragte und zugestellte Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer sicher auch der Verjährungshemmung. Hätte die Kanzlei mit der Beantragung des Mahnbescheids bis zum 01.01.2016 gewartet, wären die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen.

Wie geht es nun weiter?

Die Zustellung eines Mahnescheids ist die Aufforderung des zuständigen Mahngerichts an den Antragsgegner (Empfänger des Mahnbescheids), den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrag binnen 14 Tagen an den Antragssteller (in unseren Fällen der jeweilige Rechteinhaber) zu zahlen oder aber Widerspruch gegen den Anspruch zu erheben.

Sofern der Empfänger des Mahnbescheids den geltend gemachten Anspruch also anerkennen möchte und die Forderung begleicht, ist das Verfahren abgeschlossen.

Regelmäßig und gerade in den hier behandelten Filesharingfällen ist dies jedoch nicht der Fall. Die Betroffenen haben bereits vor Erhalt des Mahnbescheids gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer widersprochen oder aber deren Forderungen „stillschweigend zurückgewiesen“.

Sofern man als nicht bereit ist, die Forderung der Kanzlei Waldorf Frommer zu begleichen, empfiehlt sich der Widerspruch gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch.

Der fristgerechte (14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheids) Widerspruch gegen den Mahnbescheid führt zur Abgabe des Verfahrens an das zuständige Streitgericht, welches in den Filesharingverfahren das für Urheberrechtsangelegenheiten zuständige Amtsgericht am Wohnort des Betroffenen ist. Ob die Angelegenheit jedoch vom Mahnverfahren in ein „echtes“ Gerichtsverfahren übergeht, hängt davon ab, ob

  • der Antragssteller weitere Gerichtskosten einbezahlt und
  • den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch begründet.

Es liegt folglich nach einem fristgerechten Widerspruch zunächst am Antragssteller, ob dieser das Verfahren weiter betreiben wird.

Sollte Ihnen also in den letzten Tagen ein Mahnbescheid zugestellt worden sein, lassen Sie sich schnellstens über das weitere Vorgehen, Ihre Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren und die allgemeine Sach- und Rechtslage von uns beraten.

Folgende Vorteile kann ich Ihnen als Anwalt und Filesharing-Experte bieten:

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