Weitere urheberrechtliche Abmahnungen der Image Professionals GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir hatten bereits in der Vergangenheit hier - https://www.anwalt.de/rechtstipps/urheberrechtliche-abmahnung-der-image-professionals-gmbh-207147.html - über urheberrechtliche Abmahnungen der Image Professionals GmbH aus München berichtet.

Die Abmahnungen "wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher zugänglichmachung geschützten Bildmaterials" wurden dabei durch die Rechtsanwaltskanzlei FROMMER LEGAL aus München ausgesprochen.

Zwischenzeitlich liegen uns nun weitere urheberrechtliche Abmahnung der Image Professionals GmbH zur Prüfung und Bearbeitung vor.

Auch hier geht es um den gleichen Anlass.

Streitgegenständlich ist die Verwendung von Lichtbildern, die Speisen zum Gegenstand haben, durch Gastronomiebetriebe auf bspw. Online-Speisekarten, Facebook, etc..


Den Abmahnungen ist gemein, dass diese Nutzung ohne Zustimmung der Image Professionals GmbH erfolgt sein soll, welche für die Bilder die Lizenznehmerin sein soll. Bei der Image Professionals GmbH handelt es sich nach den Ausführungen ihrer mandatierten Rechtsanwälte um eine "renommierte, international tätige Bildagentur, die ihr Repertoire weltweit vermarktet".
 
Forderungen der Image Professionals GmbH

Unterlassungsverpflichtungserklärung und Schadensersatz

Neben der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nach sog. "Hamburger Brauch", welche als Formulierungsvorschlag der Abmahnung beigefügt ist, wird die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten sowie die Zahlung eines Schadensersatzbetrages gefordert, der nach den Vergütungsrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) berechnet wird. Hierbei wird u.a. die Art und Dauer der Nutzung mit einbezogen. In den uns vorliegenden Fällen ist seitens der Image Professionals GmbH auch ein 100% Zuschlag wegen des unterlassenen Urhebervermerks berechnet worden. Insgesamt summiert sich so in den uns vorliegenden Fällen ein Schadensersatzanspruch in 4-stelliger Höhe.

Anwaltskosten

Ferner wird für die Unterlassung ein Gegenstandswert iHv. 10.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Insgesamt berechnen sich dann die geforderten Anwaltskosten aus einem Gesamtgegenstandswert iHv. 10.000,00 EUR + Wert des Schadenersatzes.

Wir raten unbedingt:

1. Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die Ihnen mit der Abmahnung gesetzten Fristen.    

2. Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die Sie möglicherweise später noch bereuen werden.

3. Falls eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden soll, beachten Sie dringend, das weitere Vorgehen zu planen, damit keine Vertragsstrafe verwirkt wird. In der Regel empfiehlt sich dabei eine Modifizierung der Unterlassungserklärung.

Sprechen Sie uns an !

Frönd Nieß Leiers | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung.

Ihr Kontakt zu uns:

Rufen Sie uns unter 0251 - 981 181 0 an . Schicken Sie uns eine E-Mail an ra.leiers@muenster-legal.de oder lassen Sie uns über die Funktion „Nachricht senden“ gerne eine Mitteilung zukommen.

MUENSTER LEGAL

Telefon: 0251 - 981 181 0

Mobil: 0178 - 635 44 35 (Rechtsanwalt Leiers)

E-Mail: office@muenster-legal.de

Web: www.muenster-legal.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Leiers

Beiträge zum Thema