Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

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1. Aufgabe des Nachlassgerichts vor einem Erbfall

Zu Lebzeiten des Erblassers nimmt das Nachlassgericht auf Wunsch des Erblassers dessen letztwillige Verfügung in amtliche Verwahrung.

2. Aufgabe des Nachlassgerichts nach einem Erbfall

Ist eine Person verstorben, verständigt das zuständige Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, das zuständige Nachlassgericht über den Tod dieser Person. Das Standesamt informiert das Nachlassgericht auch über die Namen und Anschriften der Angehörigen des Verstorbenen, sodass sich das Nachlassgericht mit diesen Personen in Verbindung setzen kann.

Nach dem Tod des Erblassers eröffnet das Nachlassgericht das bei ihm verwahrte Testament des Erblassers oder das Testament, das von einem Dritten zu diesem Erbfall beim Nachlassgericht eingereicht wird.

Das Nachlassgericht überprüft, ob das vorliegende Testament formgültig errichtet ist und wer Erbe ist bzw. wer die Erben sind.

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen die gesetzlichen Erben und verständigt diese über ihr Erbrecht.

Das Nachlassgericht verständigt von sich aus Pflichtteilsberechtigte über ihr Pflichtteilsrecht oder Begünstigte, denen im Testament ein Vermächtnis ausgesetzt wurde. Die Berechtigten müssen jedoch die ihnen zustehenden Ansprüche selbst verfolgen und durchsetzen, dies macht nicht das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht informiert lediglich über die bestehenden Ansprüche.

Das Nachlassgericht ist auch zuständig für die Erteilung eines Erbscheins, wenn dieser beantragt wird. Von sich aus erteilt das Nachlassgericht keinen Erbschein, sondern nur auf Antrag. Der Erbschein ist gebührenpflichtig.

Bei Fragen in erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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