Welche Eintragungen erfolgen in Geburtenregister und Sterberegister?

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1. Geburtenregister

Das Geburtenregister ist in §§ 18-21 PStG (Personenstandsgesetz) geregelt.

Eine Geburt mündlich anzeigen muss jeder sorgeberechtigte Elternteil, ersatzweise jede andere Person, die der Geburt zugegen war oder über die Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen eine Geburt stattfand, sind zu einer schriftlichen Anzeige der Geburt gegenüber dem Standesamt verpflichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Im Falle einer vertraulichen Geburt werden in der Anzeige an das Standesamt nicht der Name der Mutter genannt, sondern deren Pseudonym, und der Vorname mitgeteilt, den die Mutter vor der vertraulichen Geburt für das Kind ausgewählt hatte.

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden. Wird das Kind tot geboren, muss die Anzeige bis spätestens zum dritten auf die Geburt folgenden Werktag erfolgen.

Eingetragen werden Vorname und Geburtsname des Kindes, der Geburtsort und minutengenau der Geburtszeitpunkt, das Geschlecht des Kindes, die Vornamen und Familiennamen der Eltern. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wird nur auf Wunsch eingetragen. Letzteres aber nur dann, wenn es sich bei der Religionsgemeinschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Darunter fallen in der Regel nicht muslimische Religionsgemeinschaften, weil diese keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Bei einer vertraulichen Geburt werden keine Angaben zu den Eltern gemacht. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt den Vornamen und den Familiennamen des Kindes, wobei bei der Namenswahl vom Namensvorschlag der leiblichen Mutter nur bei einer Kindeswohlgefährdung abgewichen werden kann.

Bei einer Totgeburt wird kein Kindesname eingetragen.

Fehlgeburten werden in das Personenstandsregister nicht eingetragen.

2. Sterberegister

Das Sterberegister ist in §§ 28-33 PStG (Personenstandsregister) geregelt.

Ein Sterbefall muss mündlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden durch die Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, der Person, in deren Wohnung der Tod eingetreten ist, jeder anderen Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Tod aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ein bei der Handwerkskammer/Industrie-und Handelskammer registrierter Bestatter kann die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen. Ebenso eine staatliche oder private Einrichtung, in der der Todesfall eingetreten ist.

In Fragen des Familienrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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