Welche Fehler werden häufig bei der Testamentserrichtung gemacht?

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Errichtet ein Erblasser ein Testament, bringt er damit zum Ausdruck, dass er die gesetzliche Erbfolge eben gerade nicht möchte, sondern mittels seines verfassten Testaments seine eigenen erbrechtlichen Vorstellungen verwirklicht sehen möchte. Umso wichtiger ist es, dass der Erblasser das Testament auch "wasserfest" errichtet, denn weist das Testament formale oder inhaltliche Fehler auf, können in der Regel die Vorstellungen des Erblassers nicht umgesetzt werden. In diesem Falle gilt dann doch die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser eigentlich nicht wollte.

Folgende Fehler werden bei der Testamentserrichtung häufig gemacht (wobei die nachfolgende Auflistung bei weitem nicht abschließend ist):

1. Formale Fehler

Das sogenannte privatschriftliche Testament, das also vom Erblasser selbst geschrieben wird und nicht von einem Notar errichtet wird, muss zwingend vollständig vom Erblasser mit der Hand geschrieben sein. Ein privatschriftliches Testament, das mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer geschrieben wird, ist zwingend unwirksam.

Ein Testament sollte mit einem Datum versehen werden. Fehlt das das Datum, macht dies das Testament zwar nicht unwirksam, das fehlende Datum kann jedoch dazu führen, dass es nach dem Tode des Erblassers Unklarheiten gibt, vor allem dann, wenn noch ein weiteres Testament auftaucht und somit nicht von vornherein klar ist, in welcher Reihenfolge die Testamente errichtet wurden. 

Gerade bei älteren Erblassern stellt sich häufig die Frage, ob diese bei Testamentserrichtung noch testtierfähig waren. Wurde ein undatiertes Testament hinterlassen, ist diese Frage schwierig zu beantworten, weil dann nicht bekannt ist, wann das Testament errichtet wurde und ob der Erblasser also zu diesem Zeitpunkt noch des testierfähig war oder nicht.

Das Testament muss zwingend handschriftlich unterzeichnet sein. In der Regel ist es nicht ausreichend, wenn das Testament selbst nicht unterschrieben wurde, sich die Unterschrift lediglich auf einem Umschlag befindet, in dem das Testament verwahrt wurde. Von einer Unwirksamkeit in diesem Falle ist vor allem dann auszugehen, wenn der Umschlag unverschlossen ist und es somit keine Verbindung zwischen Testamentstext und Umschlag gibt.

2. Testierunfähigkeit des Erblassers

Errichtet ein testierunfähiger Erblasser ein Testament, ist dieses unwirksam.

3. Bindungswirkung aufgrund eines bestehenden Ehegattentestaments oder eines Erbvertrags

Bei der Testamentserrichtung wird oftmals übersehen, dass der Erblasser gar nicht mehr frei über sein Vermögen attestieren kann, weil er möglicherweise bereits durch bestehende vorausgegangene letztwillige Verfügungen gebunden ist. Eine eventuell bestehende Bindungswirkung muss im Einzelfall überprüft werden.

4. Unklare Wortwahl

Ein häufiger Streitpunkt in Testamenten ist eine unklare oder missverständliche Wortwahl des Erblassers. Oftmals verwenden die Erblasser juristische Begriffe, deren Bedeutung sie nicht wirklich kennen oder missverstanden haben.

Derartige inhaltliche Unklarheiten müssen dann ausgelegt werden. Zu Unklarheiten kann es aber auch kommen, wenn das Testament bereits vor langer Zeit errichtet wurde und sich seitdem die Gesetzeslage oder Rechtsprechung in einzelnen Punkten geändert hat. Dies kann leicht vermieden werden, wenn man sich bei der Testamentserrichtung professioneller juristischer Hilfe bedient, bzw. in regelmäßigen Abständen immer wieder das Testament inhaltlich dahingehend überprüft oder überprüfen lässt, ob inhaltlich überhaupt das bestimmt wurde, was der Erblasser wollte oder ob der Inhalt mit der derzeitigen Gesetzeslage oder Rechtsprechung im Einklang steht.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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