Welche Güterstände gibt es?

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Für verheiratete Paare kennt das BGB drei Güterstände:

  • gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft

1. Zugewinngemeinschaft

Treffen Ehegatten keine andere Wahl mittels eines Notarvertrages, leben sie ab dem Tag ihrer Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Auch bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute während der bestehenden Ehe getrennt, sodass jeder Ehegatte sein Vermögen eigenständig verwaltet, sofern der Ehegatte nicht über sein Vermögen als Ganzes verfügen möchte. In diesen Fällen benötigt er die Zustimmung oder Genehmigung des anderen Ehegatten. Eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes würde dann vorliegen, wenn z. B. das Vermögen der Ehefrau ausschließlich in einer Immobilie besteht und die Ehefrau diese Immobilie verkaufen möchte. In diesem Falle benötigt sie die Zustimmung bzw. Genehmigung des Ehemannes. Wäre die Ehefrau Eigentümerin von mehreren Immobilien und möchte sie nur eine Immobilie davon verkaufen, verfügt sie nicht über ihr Vermögen als Ganzes, sodass es der Zustimmung/Genehmigung durch den Ehemann nicht bedarf.

In der anwaltlichen Praxis erlebe ich es immer wieder, dass Eheleute eine völlig falsche Vorstellung vom Wesen der Zugewinngemeinschaft haben. Aufgrund des Begriffes „Zugewinngemeinschaft“ besteht bei juristischen Laien oftmals die irrige Meinung, dies bedeute, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handle und den Ehegatten somit alles gemeinsam gehören würde.

Ein Vermögensausgleich findet erst bei Beendigung der Ehe statt, indem jeder Ehegatte an dem während der Ehe erworbenen Vermögen des anderen Ehegatten wertmäßig zur Hälfte beteiligt wird.

Ebenso ist der Irrglaube weit verbreitet, bei Zugewinngemeinschaft würde automatisch jeder Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten mithaften. Eine Mithaftung der Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft gibt es nur dann, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben. Unterschreibt zum Beispiel nur ein Ehegatte einen Kreditvertrag, haftet der andere Ehegatte, der nicht unterschrieben hat, nicht automatisch für die Schulden mit.

Letztendlich ist auch die Zugewinngemeinschaft nichts anderes als Gütertrennung, jedoch mit dem Vorteil, dass es bei der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung der Ehe einen finanziellen Ausgleichsanspruch geben kann.

Ein weiterer Vorteil der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass bei gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von Verwandten der ersten Ordnung (Kindern) dessen Anteil am Nachlass von einem Viertel von vornherein erhöht wird auf die Hälfte. Der überlebende Ehegatte profitiert bei Tod des anderen Ehegatten also vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil ihm dann von vornherein mehr vom Nachlass gebührt als wenn Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart worden wäre.

2. Gütertrennung

Heben die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und wählen sie nicht den Güterstand der Gütergemeinschaft, tritt der Güterstand der Gütertrennung ein. Bei Gütertrennung findet kein Vermögensübergang statt. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind vollständig getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seines Vermögens.

Nachteil zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass bei Tod eines Ehegatten keine pauschalierte Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um 1/4 auf 1/2 erfolgt. Diese Privilegierung gibt es beim Güterstand der Gütertrennung nicht. Pflichtteilsberechtigte profitieren hiervon, weil sich ihr Pflichtteilsanspruch aus den restlichen 3/4 des Nachlasses errechnet.

Bei Beendigung der Ehe findet kein finanzieller Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt, dies ist ein weiterer Unterschied zur Zugewinngemeinschaft.

3. Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft besteht nur dann, wenn die Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich gewählt haben.

Hier kommt es zu einer Vermögensbewegung der beiden Vermögensmassen der Eheleute, denn das Vermögen, das die Ehegatten mit in die Ehe eingebracht haben und das sie während der Ehe erworben haben, wird zum gemeinschaftlichen Vermögen, zum sogenannten Gesamtgut.

Außerdem gibt es auch noch sogenanntes „Sondergut“ der Ehegatten an Gegenständen, die nicht durch Rechtsgeschäft wechselseitig übertragen werden können, wie zum Beispiel Forderungen, die unpfändbar oder nicht abtretbar sind. Des Weiteren ist auch das sogenannte „Vorbehaltsgut“ möglich, das ist das Vermögen, das die Eheleute ausdrücklich aus dem gemeinsamen Eigentum herausnehmen.

Früher war der Güterstand der Gütergemeinschaft weit verbreitet. Inzwischen wird Gütergemeinschaft von Eheleuten als Wahlgüterstand nur noch sehr selten gewählt, da sich bei Beendigung der Ehe die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft in der Praxis als sehr kompliziert erwiesen hat.

4. Güterstandsänderung

Gemeinsam ist den drei Güterständen, dass sie bei beabsichtigter Eheschließung sowohl vor der Eheschließung bereits gewählt werden können als auch eine Änderung des Güterstandes während bestehender Ehe herbeigeführt werden kann. Vereinbarungen den Güterstand betreffend müssen vor rechtskräftiger Scheidung zwingend notariell beurkundet werden.

Beabsichtigen Sie den Abschluss eines Ehevertrages, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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